Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

gaben jollen ausschlieklich dazu beflimmt fein, um in angemefjener Weije 
die Koften für die Unterhaltung der Schiffbarkeit oder der Regulierung 
des Flufies und feiner Zugänge zu deden oder Unfoften zu beftreiten, 
die für die Ywede der Schiffahrt gemacht find. Der Tarif ift diefen 
Untoften entjprechend zu berechnen und in den Häfen auszuhängen. 
Dieje Abgaben find jo feitzujegen, daß fie feine ins einzelne gehende 
Brüfung der Ladung erforderli machen, es fei denn, daß der Ber: 
Dacht des Betrugs oder einer Übertretung vorliegt. 
| Artifel 334. 
Die Durchfahrt von Neifenden, Schiffen und Gütern hat ent 
Iprehend den in Mbfchnitt I feftgelegten allgemeinen Bejliimmungen, 
zu erfolgen. 
Wenn beide Ufer eines internationalen Flufjes demjelben Staat 
angehören, fönnen die Durchgangsaüter verfiegelt oder unter Bewadjung 
von Zollbeamten geitellt werden. Wenn der Fluß die Grenze bildet, 
werden Durchgangsgüter und Durchreifende von jeder Zollformalität 
befreit; die Ein- und Ausladung von Gütern, ebenjo wie die Ein- umd 
Ausihiffung von Reilenden fönnen nur in den vom Uferjtaat beftimmten 
Häfen erfolgen. 
Artilel 335. 
Auf dem ganzen Laufe wie an der Mündung der erwähnten lüffe 
dürfen andere Gebühren irgend welcher Art nicht erhoben werden, als 
die ın dem vorliegenden Abrchnitt vorgefehenen. 
Dieje Beftimmung hindert nicht daß die Nferftaaten Zollabgaben 
jowie örtlie und Berbrauchsgebühren erheben oder nach den öffent- 
lihen Tarifen angemefjene und einheitliche Gebühren in den Häfen für 
die Benußung der Krane, Elevatoren Kais, Magazine uw. feitlegen. 
Yrtilel 336. 
An Crmangelung einer bejonderen Einrichtung für die Aug- 
führung der Unterhaltungs: und Negulierungsarbeiten auf dem inter: 
nationalen Abjchnitt eines jchiffbaren Flußgebietes ift jeder Uferitaat 
verpflichtet, in angemefiener Weife die nötigen Wiaßregeln zu treffen, 
um alle Hindernifie oder Gefahren für die Schiffahrt zu bes 
feitigen und die Aufrechterhaltung guter Schiffahrtsverhältniiie ficher- 
aujtellen. 
Wenn ein Staat e8 unterläßt, diefer Verpflichtung namzurommen, 
tanın jeder Uferftaat oder jeder, bei der internationalen Kommijftion ver: 
tretene Staat gegebenenfalls den zu diefem Zwed durdy den Wöllerbund 
eingerichteten Gerichtshof anrufen. | 
Artifel 337. 
Falls ein Uferftaat Arbeiten unternimmt, welche die Schiffahrt 
auf dem internationalen Teil beeinträchtigen fönnen, wird in gleicher 
Meile verfahren. Das im vorhergehenden Xrtilel vorgefehene Gericht 
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