gaben jollen ausschlieklich dazu beflimmt fein, um in angemefjener Weije
die Koften für die Unterhaltung der Schiffbarkeit oder der Regulierung
des Flufies und feiner Zugänge zu deden oder Unfoften zu beftreiten,
die für die Ywede der Schiffahrt gemacht find. Der Tarif ift diefen
Untoften entjprechend zu berechnen und in den Häfen auszuhängen.
Dieje Abgaben find jo feitzujegen, daß fie feine ins einzelne gehende
Brüfung der Ladung erforderli machen, es fei denn, daß der Ber:
Dacht des Betrugs oder einer Übertretung vorliegt.
| Artifel 334.
Die Durchfahrt von Neifenden, Schiffen und Gütern hat ent
Iprehend den in Mbfchnitt I feftgelegten allgemeinen Bejliimmungen,
zu erfolgen.
Wenn beide Ufer eines internationalen Flufjes demjelben Staat
angehören, fönnen die Durchgangsaüter verfiegelt oder unter Bewadjung
von Zollbeamten geitellt werden. Wenn der Fluß die Grenze bildet,
werden Durchgangsgüter und Durchreifende von jeder Zollformalität
befreit; die Ein- und Ausladung von Gütern, ebenjo wie die Ein- umd
Ausihiffung von Reilenden fönnen nur in den vom Uferjtaat beftimmten
Häfen erfolgen.
Artilel 335.
Auf dem ganzen Laufe wie an der Mündung der erwähnten lüffe
dürfen andere Gebühren irgend welcher Art nicht erhoben werden, als
die ın dem vorliegenden Abrchnitt vorgefehenen.
Dieje Beftimmung hindert nicht daß die Nferftaaten Zollabgaben
jowie örtlie und Berbrauchsgebühren erheben oder nach den öffent-
lihen Tarifen angemefjene und einheitliche Gebühren in den Häfen für
die Benußung der Krane, Elevatoren Kais, Magazine uw. feitlegen.
Yrtilel 336.
An Crmangelung einer bejonderen Einrichtung für die Aug-
führung der Unterhaltungs: und Negulierungsarbeiten auf dem inter:
nationalen Abjchnitt eines jchiffbaren Flußgebietes ift jeder Uferitaat
verpflichtet, in angemefiener Weife die nötigen Wiaßregeln zu treffen,
um alle Hindernifie oder Gefahren für die Schiffahrt zu bes
feitigen und die Aufrechterhaltung guter Schiffahrtsverhältniiie ficher-
aujtellen.
Wenn ein Staat e8 unterläßt, diefer Verpflichtung namzurommen,
tanın jeder Uferftaat oder jeder, bei der internationalen Kommijftion ver:
tretene Staat gegebenenfalls den zu diefem Zwed durdy den Wöllerbund
eingerichteten Gerichtshof anrufen. |
Artifel 337.
Falls ein Uferftaat Arbeiten unternimmt, welche die Schiffahrt
auf dem internationalen Teil beeinträchtigen fönnen, wird in gleicher
Meile verfahren. Das im vorhergehenden Xrtilel vorgefehene Gericht
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