tann die Unterbredung oder völlige Einftellung tiefer Arbeiten vor-
Schreiben. Es hat bei feinen Enticheidungen auf die Nedhte Rüdficht
zu nehmen, die fi) auf die Bemwäfllerung, die Waflerfraft, die Fifcherei
und andere nationale Antereflen beziehen. Dieje jolen im Falle der
Zuftimmung aller Uferjtaaten oder aller in der etwa beftehenden inters
nationalen Kommijfion vertretenen Staaten gegenüber den Bedürfnifien
der Schiffahrt vorgehen. |
Die Anrufung des Gerichts des Völferbundes hat Feine aufichtebende
Wirkung.
rtifel 338.
Hinfichtlich der Wafferliraßen, deren internationalen Charakter durd)
eine allgemeine Vereinbarung der alliierten und afjoziterten Mächte an-
erfannt wird, tritt an Stelle der in den Artiteln 332 bis 337 feitgejeßten
Ordnung eine andere, Die Dur die genannte Vereinbarung zu treffen
und vom Bölferbund zu genehmigen ift. XDiejfe Vereinbarung‘ wird
ausdrüdlih auf die gejamten obenermähnten Flußgebiete der Elbe
(Zabe), der Dder (Ddra), des Kiemen (Rukjtrom, Diemel, Niemen)
und der Donau oder einen Teil von ihnen Anwendung finden, ebeno
wie auf die anderen Teile der genannten Flußgebiete, die unter allges
meinen Gefihtspuntten darin einbegriffen werden Fönnen.
Deutihland verpflichtet fich, entiprechend den Beitimmungen des
Artitels 379, der beiagten allgemeinen Vereinbarung beizutreten, ebenjo
wie allen Anderungsvorfjchlägen der in Kraft befindlichen internationalen
Übereinfommen und Vorjdhriften, wie fie gemäß dem nachfolgenden
rtifel 343 aufgejtellt werden.
Artilel 339.
Deutichland tıitt an die beteiligten alliierten und affoziierten Mächte
innerhalb einer Frift von höchftens 3 Donate nad) der ihm darüber
zugegangenen Mitteilung einen Teil der Schlepper und Schiffe ab, die
nad) Abzug der für Erjag oder Wiedergutmachung abzugebenden nod)
in den Häfen der in Wrtitel 331 genannten Flußgebiete eingetragen
verbleiben. Ebenfo tritt Deuifchland das Material aller Art ab, befien
die beteilinten alliierten und afjoziierten Mächte für die Ausnugung
diefer Flußiyiteme bedürfen.
Die Zahl der abzutretenden Schlepper und Schiffe jomie Die
Pienge des Materials ebenfo wie deren Verteilung werden durch einen
oder mehrere von den Vereinigten Stanten von Amertifa bezeichneten
Schiedsrichter beitimmt werden, unter Berüdlichtigung der berechtigten
Bedürfniffe der beteiligten Barteien und insbejondere des Schiffsverlehrs
auf der Grundlage der leßten 5 Sahre vor dem Striege.
Alle abgetretenen Fahrzeuge müllen mit ihrer Tafelage und Yuss
rüftung verfehen, in gutem BZuftande, zur Güterbeförderung geeignet
fein und aus den legten Neubauten ausgewählt werden.
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