Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

Volkerbunde  die  Mitgliedschaft  in  der  genannten  Organisation  zur  Folge

haben.
                                              A r t i k e l   388.
          Die  ständige  Organisation  soll  umfassen:
              1.  eine  allgemeine  Konferenz  der  Vertreter  der  Mitglieder,

              2.  ein  internationales  Arbeitsamt  unter  Leitung  des  im
                      Artikel  393  vorgesehenen  Verwaltungsrats.

                                                A r t i k e l   389.

      Die  allgemeine  Konferenz  der  Vertreter  der  Mitglieder  tritt  nach
Bedarf  zusammen,  mindestens  jedoch  einmal  im  Jahre.  Sie  setzt  sich
zusammen  aus  je  4  Vertretern  der  Mitglieder,  von  denen  2  die
Delegierten  der  Regierungen  sind,  während  von  den  beiden  anderen
je  einer  die  Arbeitgeber  bzw.  die  Arbeiter  der  betreffenden  Mitglieder
vertritt.         

       Jeder  Delegierte  kann  von  technischen  Beratern  begleitet  sein,  deren
Zahl  zwei  für  jeden  der  einzelnen  auf  der  Tagesordnung  der  betreffenden
Sitzung  stehenden  Punkte  nicht  überschreiten  darf.  Wenn  Fragen  in
der  Konferenz  zur  Verhandlung  gelangen  sollen,  die  besonders  Frauen
betreffen,  so  muß  mindestens  eine  der  als  technische  Berater  bestimmten
Personen  eine  Frau  sein.

        Die  Mitglieder  verpflichten  sich,  die  Delegierten  und  technischen
Berater,  die  nicht  der  Regierung  angehören,  im  Einvernehmen  mit  den
hervorragendsten  Berufsorganisationen  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer
  des  betreffenden  Landes  zu  bestimmen,  vorausgesetzt,  daß  solche
Organisationen  bestehen.

        Die  technischen  Berater  können  das  Wort  nur  auf  Verlangen  des
Delegierten  ergreifen,  dem  sie  beigeordnet  sind,  und  mit  besonderer
Ermächtigung  des  Vorsitzenden  der  Konferenz.  An  Abstimmungen  können
sie  nicht  teilnehmen.

       Ein  Delegierter  kann  durch  eine  an  den  Vorsitzenden  gerichtete
schriftliche  Mitteilung  einen  seiner  technischen  Berater  als  seinen  Stellvertreter
  bezeichnen.  Dieser  kann  dann  als  solcher  an  den  Verhandlungen
und  Abstimmungen  teilnehmen.

       Die  Namen  der  Delegierten  und  ihrer  technischen  Berater  sind
dem  internationalen  Arbeitsamt  durch  die  Regierung  eines  jeden  Mitgliedes
  mitzuteilen.

       Die  Vollmachten  der  Delegierten  und  ihrer  technischen  Berater
unterliegen  der  Prüfung  durch  die  Konferenz.  Diese  kann  durch  Zweidrittelmehrheit
  der  abgegebenen  Stimmen  der  anwesenden  Delegierten  die
Zulassung  eines  jeden  Delegierten  oder  technischen  Beraters  ablehnen,
der  nach  ihrem  Urteil  nicht  nach  den  Vorschriften  dieses  Artikels
ernannt  ist.

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