Volkerbunde die Mitgliedschaft in der genannten Organisation zur Folge
haben.
A r t i k e l 388.
Die ständige Organisation soll umfassen:
1. eine allgemeine Konferenz der Vertreter der Mitglieder,
2. ein internationales Arbeitsamt unter Leitung des im
Artikel 393 vorgesehenen Verwaltungsrats.
A r t i k e l 389.
Die allgemeine Konferenz der Vertreter der Mitglieder tritt nach
Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahre. Sie setzt sich
zusammen aus je 4 Vertretern der Mitglieder, von denen 2 die
Delegierten der Regierungen sind, während von den beiden anderen
je einer die Arbeitgeber bzw. die Arbeiter der betreffenden Mitglieder
vertritt.
Jeder Delegierte kann von technischen Beratern begleitet sein, deren
Zahl zwei für jeden der einzelnen auf der Tagesordnung der betreffenden
Sitzung stehenden Punkte nicht überschreiten darf. Wenn Fragen in
der Konferenz zur Verhandlung gelangen sollen, die besonders Frauen
betreffen, so muß mindestens eine der als technische Berater bestimmten
Personen eine Frau sein.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Delegierten und technischen
Berater, die nicht der Regierung angehören, im Einvernehmen mit den
hervorragendsten Berufsorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
des betreffenden Landes zu bestimmen, vorausgesetzt, daß solche
Organisationen bestehen.
Die technischen Berater können das Wort nur auf Verlangen des
Delegierten ergreifen, dem sie beigeordnet sind, und mit besonderer
Ermächtigung des Vorsitzenden der Konferenz. An Abstimmungen können
sie nicht teilnehmen.
Ein Delegierter kann durch eine an den Vorsitzenden gerichtete
schriftliche Mitteilung einen seiner technischen Berater als seinen Stellvertreter
bezeichnen. Dieser kann dann als solcher an den Verhandlungen
und Abstimmungen teilnehmen.
Die Namen der Delegierten und ihrer technischen Berater sind
dem internationalen Arbeitsamt durch die Regierung eines jeden Mitgliedes
mitzuteilen.
Die Vollmachten der Delegierten und ihrer technischen Berater
unterliegen der Prüfung durch die Konferenz. Diese kann durch Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten die
Zulassung eines jeden Delegierten oder technischen Beraters ablehnen,
der nach ihrem Urteil nicht nach den Vorschriften dieses Artikels
ernannt ist.
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