Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

43 
Artikel 2. 
Obige Bestimmung rritt für die bereits 
vorgenommenen Erweiterungen des Burg= 
friedens mit dem Tage der Verkündung 
dieses Gesetzes durch das Gesetzblatt, für 
die noch künftig eintretenden mit dem im 
Amtsblatte von Oberbayern bekannt zu 
machenden Tage der Einverleibung der neu 
hinzukommenden Objecte in den Gemeinde- 
verband der Stadt München in Wirksamkeit. 
44 
Artikel 3. 
Im Verordnungswege kann jedem der 
innerhalb des Burgfriedens bestehenden oder 
allenfalls noch zu errichtenden Kreis= und 
Stadegerichte das Ewiggeld-Richterame 
nach Maßgabe des Umfanges der betreffenden 
Gerichtssprengel übertragen, und können 
die hiemit in Verbindung stehenden wei- 
teren Anordnungen getroffen werden. 
Gegeben München, den 22. Februar 1855. 
Mar. 
Arhr. v. d. Pfordien.v. Aschenbrenner. v. Bingelmann. v. Lüder. v. Bwehl. Grafv. Neigersberg. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Teb. von Kobell
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.