230 Reichggerichtliche Entscheidungen.
Zuges instruktionsgemäß sich, um dem Zugführer
die zollamtlichen Papiere zu übermitteln, nach dem
Abfertigungsgebäude begab, und hiebei, eine Reihe
von Schienensträngen überschreitend, in eine Feuersenke
(Schlackengrube) stürzte und sich dadurch verletzte,
woran die festgestellte Unterlassung gehöriger
Beleuchtung der Unfallstelle die Ursache ist.
Das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 bestimmt
in 8. 73, daß die näheren Bestimmungen
über die zollamtliche Behandlung des Güter= und
Effektentransportes auf den Eisenbahnen durch ein
Regulativ getroffen werden sollen, und zwar sollen
nach 8. 167 Abs. 2 die erforderlichen Regulative
und sonstigen Bestimmungen von dem Bundeörathe
des Zollvereines festgestellt werden; in dem so erlassenen
Regulative heißt es in S. 5 Abs. 2: „Bei
den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen
haben die Eisenbahnverwaltungen die Wagenzüge
und Geleise innerhalb der Stationsplätze ausreichend
beleuchten zu lassen“. Dieses Regulativ
hat der Richter schon von Amtswegen zu berücksichtigen;
und jene Vorschrift über die „Geleise“ erstreckt
sich selbstverständlich auf die unter ihnen befindlichen
Feuersenken, deren Beleuchtung in der
Beleuchtung der Geleise eingeschlossen ist. Dieses
Regulativ kann freilich, da es ohne unmittelbare
Mitwirkung des Reichßtages erlassen und im Bundesgesetzblatte
nicht verkündet ist, als eigentliches
Gesetz nach Art. 5 und 17 der Bundesverfassung
vom 24. Juni 1867 nicht angesehen werden. Vgl.
Entsch. des ROHG. Band 19 S. 184. Da es
aber auf Grund eines Gesetzes durch eine vom Gesetzgeber
dazu ermächtigte Behörde erlassen ist, so
ist es auch als eine für privatrechtliche Verhältnisse
wirksame Rechtsnorm anzusehen. Das in dem Regulative
enthaltene Gebot der Beleuchtung enthält