Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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Artikel  29.

Die  im  vorhergehenden  Artikel  bezeichnete
  Erlöschung  der  Erbgutseigenschaft
erfordert  jederzeit  eine  Beurkundung  von
Seite  des  betreffenden  Gerichts  nach  vorgängiger
  Prüfung  der  dazu  gehörigen  Bedingnisse.


Bet  der  Erlöschung  der  Erbgucseigenschaft
  können  die  abgefundenen  Anerben  die
baare  Ausbezahlung  ihrer  Abfindungs-Summen
  verlangen.

Der  noch  vorhandene  Bestand  des  Erbgutes
  gehe,  vorbehaltlich  der  nach  Art.  20
und  24  erworbenen  Ansprüche  in  das  freie
Eigenthum  des  letzten  Besitzers  über.

Artikel  30.

Durch  Verjährung  kann  die  Erlbschung
  der  im  Hppothekenbuche  eingetragenen
Erbgutoeigenschaft  nicht  herbeigeführt  werden,
außer  insoweit  etwa  ein  Dritter  durch
erwerbende  Verjährung  das  freie  Eigenthum
zu  dem  Erbgute  gehöriger  Gegenstände  erlangt
  hat.

Artikel  31.

Die  im  Art.  14,  15  und  17  erwähnten
Erbgutswerthe  sind  in  Ermanglung  anderer
Uebereinkunft  durch  Vernehmung  von  Sachverständigen
  von  dem  nach  Art.  3  zuständigen
  Gerichte  zu  erheben.

Die  Bestimmung  der  Jahl  und  Per-70



sonen  der  Sachverständigen  ist  zundächst  der
Uebereinkunft  sämmtlicher  Bertheiligten  anheimzugeben,
  zu  welchem  Behufe  denselben
eine  angemessene  ausschließliche  Frist  vorzusetzen
  ist.

Kommt  eine  solche  Uebereinkunft  nicht
zu  Stande,  so  ernennt  das  Gericht  drei
Sachverständige.

Dasselbe  hat  jedoch  die  von  ihm  getroffene
  Wahl  den  Betheiligten  Behufs  der
Erhebung  etwaiger  Einreden  gegen  die
Person  der  Gewählten  unter  Vorsetzung
einer  ausschließlichen  Frist  von  vierzehn  Tagen
  bekannt  zu  geben  und  sodann  über  die
rechtzeitig  vorgebrachten  Einreden  Beschluß
zu  fassen.

In  allen  andern  Fällen  wird  der  bei
dem  letzten  Gutsübergange  festgestellte  schuldenfreie
  Gutswerth  zu  Grunde  gelegt.  Ist
eine  solche  Feststellung  nicht  vorhanden,  so
finden  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Arrikels  Abs.  1  bis  4  Anwendung.

Artikel  32.

In  allen  Fällen  in  welchen  das  gegenwärtige
  Gesetz  eine  Zustimmung  oder  eine
Erklärung  der  Anerben  verlangt,  ist  für
diesenigen  Anerben,  welche  im  Lande  nicht
anwesend  sind  oder  deren  Aufenthalt  nicht
ausgemittelt  werden  kann,  und  welche  (in
dem  einen  oder  andern  Falle)  auch  keinen
rechtsförmlich  bevollmächtigten  Vertreter  im