69
Artikel 29.
Die im vorhergehenden Artikel bezeichnete
Erlöschung der Erbgutseigenschaft
erfordert jederzeit eine Beurkundung von
Seite des betreffenden Gerichts nach vorgängiger
Prüfung der dazu gehörigen Bedingnisse.
Bet der Erlöschung der Erbgucseigenschaft
können die abgefundenen Anerben die
baare Ausbezahlung ihrer Abfindungs-Summen
verlangen.
Der noch vorhandene Bestand des Erbgutes
gehe, vorbehaltlich der nach Art. 20
und 24 erworbenen Ansprüche in das freie
Eigenthum des letzten Besitzers über.
Artikel 30.
Durch Verjährung kann die Erlbschung
der im Hppothekenbuche eingetragenen
Erbgutoeigenschaft nicht herbeigeführt werden,
außer insoweit etwa ein Dritter durch
erwerbende Verjährung das freie Eigenthum
zu dem Erbgute gehöriger Gegenstände erlangt
hat.
Artikel 31.
Die im Art. 14, 15 und 17 erwähnten
Erbgutswerthe sind in Ermanglung anderer
Uebereinkunft durch Vernehmung von Sachverständigen
von dem nach Art. 3 zuständigen
Gerichte zu erheben.
Die Bestimmung der Jahl und Per-70
sonen der Sachverständigen ist zundächst der
Uebereinkunft sämmtlicher Bertheiligten anheimzugeben,
zu welchem Behufe denselben
eine angemessene ausschließliche Frist vorzusetzen
ist.
Kommt eine solche Uebereinkunft nicht
zu Stande, so ernennt das Gericht drei
Sachverständige.
Dasselbe hat jedoch die von ihm getroffene
Wahl den Betheiligten Behufs der
Erhebung etwaiger Einreden gegen die
Person der Gewählten unter Vorsetzung
einer ausschließlichen Frist von vierzehn Tagen
bekannt zu geben und sodann über die
rechtzeitig vorgebrachten Einreden Beschluß
zu fassen.
In allen andern Fällen wird der bei
dem letzten Gutsübergange festgestellte schuldenfreie
Gutswerth zu Grunde gelegt. Ist
eine solche Feststellung nicht vorhanden, so
finden die Bestimmungen des gegenwärtigen
Arrikels Abs. 1 bis 4 Anwendung.
Artikel 32.
In allen Fällen in welchen das gegenwärtige
Gesetz eine Zustimmung oder eine
Erklärung der Anerben verlangt, ist für
diesenigen Anerben, welche im Lande nicht
anwesend sind oder deren Aufenthalt nicht
ausgemittelt werden kann, und welche (in
dem einen oder andern Falle) auch keinen
rechtsförmlich bevollmächtigten Vertreter im