Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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darf den vierprocentigen Zins aus einem 
Drittheile des bei der Uebergabe festgesetz- 
ten schuldenfrelen Erbgutswerthes (Art. 14 
Abs. 1) nicht uͤbersteigen. 
Artikel 25. 
Einem Anerben, gegen welchen eine 
Enterbungs-Ursache besteht, kann von dem- 
jenigen Erbgutseigenthuͤmer, welcher nach 
den allgemeinen Gesetzen zur Geltendmach- 
ung derselben berechtigt ist, jeder Anspruch 
an das Erbgut entzogen werden. 
Diese Verfügung kann nur in dem- 
senigen Acte unter Lebenden, durch welchen 
die Gutsnachfolge bestimmt wird, oder in 
einem Testamente getroffen werden. 
Artikel 26. 
Bei der Vertheilung der von dem 
Gutsübernehmer zu jahlenden Abfindungs" 
Summe unter die Berechtigten ist densel- 
ben Alles aufzurechnen, was sie nach den 
eivilrechtlichen Bestimmungen zu conferiren 
verpflichtet sind. 
Artikel 27. 
Einen gesehlichen Titel zur Erwerbung 
einer Hypothek auf dem Erbgute haben: 
1) der Vorgänger im Erbgute für die 
Summe, welche er sich bei der Ueber- 
gabe als Eigenthum vorbehalten hat 
(Art. 14, 15 und 17.); 
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2) die Anerben für ihre Absindungs-Sum- 
men; 
3) alle Dersonen, welche nach Art. 20 
und 24 Alimente anzusprechen haben, 
für diese Alimente. 
Artikel 28. 
Die Erbgutseigenschaft erlische: 
durch die Entwährung oder den ge- 
richtlichen Zwangsverkauf aller Be- 
standeheile des Erbgutes; 
2) durch Minderung des zum Erbgute ge- 
hörigen Grundbesitzes in dem Maße, 
daß derselbe nicht mehr mit einem 
Simplum der Grundsteuer von wentg- 
stens sechs Gulden belegt ist; 
3) durch Widerruf des Srifters wozu der- 
selbe, vorbehaltlich der Bestimmung 
im Art. 19. Abs. 2 auch nach erfolg- 
ter Beurkundung und Eintragung der 
Erbgutserrichtung noch befugt ist, so 
lange Niemand durch Uebergabe oder 
Vertrag ein Reche darauf erworben hat; 
durch Verdußerung des Erbgutes, falls 
solche in Gemäßheit der Bestimmun- 
gen des Art. 10. Abs. 2 erfolgt ist; 
5) durch gemeinsames Einverständniß aller 
Betheiligten; 
6) durch den Abgang aller 
(Art. 9.): 
1 
— 
4 
— 
Anerben
	        
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