Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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kLande  haben,  durch  das  nach  Art.  3  zuständige
  Gericht  ein  gemeinschaftlicher  Curator
  aufzustellen.

Artikel  33.

Wer  sich  durch  eine  Versügung  des
zuständigen  Kreis=  und  Stadt=  oder  Landgerichts
  beschwert  glaubt,  kann  sich  innerhalb
  einer  ausschließlichen  Frist  von  30
Tagen,  vom  Tage  der  Eröffnung  an  gerechnet,
  mit  einer  Beschwerde  an  das  einschldgige
  Appellationsgericht  wenden.

Auf  die  beglaubigte  Anzeige  einer
solchen  Beschwerde  hat  das  Untergericht
mit  dem  weiteren  Verfahren  bis  zum  erfolgten
  Erkenntnisse  des  Appellarionsgerichtes
inne  zu  halten.

Gegen  dieses  Erkenntniß  finder  kein
weiteres  Rechtsmireel  statt.

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Artikel  34.

Die  gerichtlichen  Verhandlungen  und
Beurkundungen,  welche  die  Errichtung  des
Erbgutes  selbst  zum  Zwecke  haben  (Art.  3)
sowie  die  Eintragung  desselben  im  Hypothekenbuche
  haben  tar=  und  stempelfrei  zu
erfolgen.  Für  alle  übrigen  vorausgehenden
und  nachfolgenden  gerichtlichen  Verhandlungen
  sind  dagegen  die  Tax=  und  Stempel-Gebühren
  zu  entrichten.

Artikel  35.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem
dreißigsten  Tage  nach  seiner  Verkündung  durch
das  Gesetblatt  in  den  Landestheilen  diesseits
des  Rheins  in  Wirksamkeit.

Gegeben  München,  den  22.  Februar  1855.

Max.

Fchr.  v.d.  Pfordten.  v.  Aschenbrenner.  v.  Uingelmann.  v.  Cũder.  v.  Dwehl.  Graf  v.  Ueigeroberg.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  Generalserretär  des  Staatsrathes,

Seb.  von  Kobell.