71
kLande haben, durch das nach Art. 3 zu-
ständige Gericht ein gemeinschaftlicher Cu-
rator aufzustellen.
Artikel 33.
Wer sich durch eine Versügung des
zuständigen Kreis= und Stadt= oder Land-
gerichts beschwert glaubt, kann sich inner-
halb einer ausschließlichen Frist von 30
Tagen, vom Tage der Eröffnung an ge-
rechnet, mit einer Beschwerde an das ein-
schldgige Appellationsgericht wenden.
Auf die beglaubigte Anzeige einer
solchen Beschwerde hat das Untergericht
mit dem weiteren Verfahren bis zum er-
folgten Erkenntnisse des Appellarionsgerichtes
inne zu halten.
Gegen dieses Erkenntniß finder kein
weiteres Rechtsmireel statt.
72
Artikel 34.
Die gerichtlichen Verhandlungen und
Beurkundungen, welche die Errichtung des
Erbgutes selbst zum Zwecke haben (Art. 3)
sowie die Eintragung desselben im Hypo-
thekenbuche haben tar= und stempelfrei zu
erfolgen. Für alle übrigen vorausgehenden
und nachfolgenden gerichtlichen Verhand-
lungen sind dagegen die Tax= und Stempel-
Gebühren zu entrichten.
Artikel 35.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem
dreißigsten Tage nach seiner Verkündung durch
das Gesetblatt in den Landestheilen diesseits
des Rheins in Wirksamkeit.
Gegeben München, den 22. Februar 1855.
Max.
Fchr. v.d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Uingelmann. v. Cũder. v. Dwehl. Graf v. Ueigeroberg.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalserretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.