Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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kLande haben, durch das nach Art. 3 zu- 
ständige Gericht ein gemeinschaftlicher Cu- 
rator aufzustellen. 
Artikel 33. 
Wer sich durch eine Versügung des 
zuständigen Kreis= und Stadt= oder Land- 
gerichts beschwert glaubt, kann sich inner- 
halb einer ausschließlichen Frist von 30 
Tagen, vom Tage der Eröffnung an ge- 
rechnet, mit einer Beschwerde an das ein- 
schldgige Appellationsgericht wenden. 
Auf die beglaubigte Anzeige einer 
solchen Beschwerde hat das Untergericht 
mit dem weiteren Verfahren bis zum er- 
folgten Erkenntnisse des Appellarionsgerichtes 
inne zu halten. 
Gegen dieses Erkenntniß finder kein 
weiteres Rechtsmireel statt. 
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Artikel 34. 
Die gerichtlichen Verhandlungen und 
Beurkundungen, welche die Errichtung des 
Erbgutes selbst zum Zwecke haben (Art. 3) 
sowie die Eintragung desselben im Hypo- 
thekenbuche haben tar= und stempelfrei zu 
erfolgen. Für alle übrigen vorausgehenden 
und nachfolgenden gerichtlichen Verhand- 
lungen sind dagegen die Tax= und Stempel- 
Gebühren zu entrichten. 
Artikel 35. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 
dreißigsten Tage nach seiner Verkündung durch 
das Gesetblatt in den Landestheilen diesseits 
des Rheins in Wirksamkeit. 
Gegeben München, den 22. Februar 1855. 
Max. 
Fchr. v.d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Uingelmann. v. Cũder. v. Dwehl. Graf v. Ueigeroberg. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalserretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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