18 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
ähnliche Rücksichten behindert ist, seinen Wohnsitz gerne dort wählen, wo
ihm die Gemeinde gewisse äußere Annehmlichkeiten bietet, wo sie seinem
und seiner Familie Unterhaltungs- und Bildungsbedürfnis entsprechend
entgegenkommt, wo er alle die Anstalten und Veranstaltungen trifft, die
er nach seinen mehr oder weniger fein entwickelten kulturellen Ansprüchen
nicht entbehren zu können glaubt. Allein abgesehen davon, daß er einen
großen Teil der ihm hiernach möglichen Genüsse dann, wenn er sie in
Anspruch nimmt, durch Gebühren, Eintrittsgelder oder durch sonstige besondere
Leistungen im einzelnen Falle ablohnt, dreht es sich dabei doch
auch zum großen Teil um Dinge, die von allen Einwohnern der Gemeinde
je nach dem Grade ihrer individuellen Bedürfnisse auf dem einzelnen
Gebiete in Anspruch genommen werden oder doch werden können, so daß
die Aufwendungen der Gemeinde für solche Zwecke, soweit sie eben nicht
durch Gebühren, Eintrittsgelder usw. ihre Deckung finden, von allen Einwohnern
der Gemeinde getragen, also durch Belastung der Einkommen
eingebracht werden müssen.
So bleibt für die besondere Heranziehung des Kapitalbesitzes zu den
Gemeindesteuern im wesentlichen nur die Begründung, daß der Besitz von
Kapitalvermögen oder Kapitalrente den Besitzer besonders leistungsfähig
macht, daß also seine besondere Besteuerung nach dem Grundsatz
sich rechtfertigt, daß ein Teil der Gemeindebedürfnisse von den Gemeindeangehörigen
nach ihrer Leistungsfähigkeit aufgebracht werden muß.
Ist dies aber richtig, dann wird man mindestens auf dem Gebiet theoretischer
Erwägung leicht einen Schritt weiter gedrängt. Es ist längst erkannt
und steht wohl jetzt fast außer jedem Streit, daß die Leistungsfähigkeit
des einzelnen sich nicht nur an der Größe seines Einkommens messen
läßt. Eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit
muß man vielmehr auch der Beantwortung der Frage zuteilen, inwieweit
das Einkommen fundiert ist. Je größer der fundierte Teil des Einkommens,
desto leistungsfähiger der Einkommensträger, und von der Erkenntnis
der Richtigkeit dieses Grundsatzes ausgehend, hat die neuere
Staatssteuergesetzgebung in Preußen, Hessen und anderen Bundesstaaten,
die die staatliche Besteuerung allein nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit
aufbauen wollte, neben die Besteuerung des Einkommens auch
die seines kundus, des Vermögens, gesetzt. Was aber für die Staatssteuer
gilt, muß insoweit, als die Heranziehung zur Tragung der Gemeindelasten
nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit erfolgt, an sich
auch für die Gemeindebesteuerung gelten, das heißt, auch hier hätte man
sich nicht darauf zu beschränken, den nach der Leistungsfähigkeit auszu-