Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, vom 15. Mai 1871.

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führen,  einer  von  ihnen  seine  Zustimmung,  so  entscheidet  an  Stelle  des  Gerichts,
bei  welchem  die  Vormundschaft  anhängig  ist,  das  im  Instanzenzuge  vorgeordnete
Gericht.  Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  die  Pflegschaft.

§.  48.

Wird  bei  einem  Standesbeamten  der  Tod  einer  Person,  die  ein  minder—
jähriges  Kind  hinterlassen  hat,  oder  die  Geburt  eines  ehelichen  Kindes  nach  dem
Tode  des  Vaters  oder  die  Geburt  eines  unehelichen  Kindes  oder  die  Auffindung
eines  Minderjährigen,  dessen  Familienstand  nicht  zu  ermitteln  ist,  angezeigt  oder
wird  vor  einem  Standesbeamten  von  einer  Frau,  die  ein  minderjähriges  eheliches
Kind  hat,  eine  Ehe  geschlossen,  so  hat  der  Standesbeamte  hiervon  dem  Vor—
mundschaftsgericht  Anzeige  zu  machen.

§.  49.

Erlangt  der  Gemeindewaisenrath  von  einem  Falle  Kenntniß,  in  welchem
ein  Vormund,  ein  Gegenvormund  oder  ein  Pfleger  zu  bestellen  ist,  so  hat  er
dem  Vormundschaftsgericht  Anzeige  zu  machen.  Zugleich  soll  er  die  Person  vorschlagen,
  die  sich  zum  Vormunde,  Gegenvormund  oder  Pflleger  eignet.

§.  50.

Wird  die  Anordnung  einer  Vormundschaft  oder  einer  Pflegschaft  in  Folge

eines  gerichtlichen  Verfahrens  erforderlich,  so  hat  das  Gericht  das  zuständige  Vormundschaftsgericht
  hiervon  zu  benachrichtigen.

§.  51.

Eine  Verfügung,  durch  die  von  dem  Vormundschaftsgerichte  festgestellt
wird,  daß  der  Vater  oder  die  Mutter  auf  längere  Zeit  an  der  Ausübung  der
elterlichen  Gewalt  thatsächlich  verhindert  ist,  tritt  mit  der  Bestellung  des  Vormundes
  in  Wirksamkeit;  hat  jedoch  während  der  Verhinderung  des  Vaters  die
Mutter  die  elterliche  Gewalt  auszuüben,  so  wird  die  Verfügung  mit  der  Bekanntmachung
  an  die  Mutter  wirksam.

Eine  Verfügung,  durch  die  von  dem  Vormundschaftsgerichte  festgestellt
wird,  daß  der  Grund  für  das  Ruhen  der  elterlichen  Gewalt  des  Vaters  oder
der  Mutter  nicht  mehr  besteht,  wird  mit  der  Bekanntmachung  an  den  Vater
oder  an  die  Mutter  wirksam.

§.  52.

Eine  Verfügung,  durch  die  ein  Volljähriger    unter  vorläufige  Vormundschaft
gestellt  wird,  tritt,  wenn  die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  beantragt  ist,
mit  der  Bestellung  des  Vormundes,  wenn  die  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche,
  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht  beantragt  ist,  mit  der
Bekanntmachung  an  den  zu  Entmündigenden,  eine  Verfügung,  durch  die  eine