Contents : Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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die  berechtigte  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Krankenkasse  zu  schädigen,  den
letzteren  vorenthalten,  werden  mit  Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden  kann.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich
  auf  Geldstrafe  erkannt  werden.

§  c.

Die  auf  Grund  der  §&§.  81,  82,  82  verhängten  Geldstrafen  fließen  dersenigen
  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau=  oder  Innungs-Krankenkasse  zu,  welcher
die  betheiligte  versicherungspflichtige  Person  angehört,  in  Ermangelung  einer
solchen  Kasse  der  Gemeinde-Krankenversicherung.

g.  83.

Die  in  diesem  Gesetze  für  Gemeinden  getroffenen  Bestimmungen  gelten
auch  für  die  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen  Gutsbezirke
  und  Gemarkungen  (ausmärkische  Bezirke)  mit  Ausnahme  des  §.  5  Absatz  2
und  des  §.  13.  Soweit  aus  denselben  der  Gemeinde  Rechte  und  Pflichten
erwachsen,  tritt  an  ihre  Stelle  der  Gutsherr  oder  der  Gemarkungsberechtigte.

g.  85.

Bestehende  Krankenkassen,  in  Ansehung  deren  nach  den  bisher  geltenden
Vorschriften  für  Personen,  welche  unter  die  Vorschrift  des  F.  1  fallen,  eine  Beitrittspflicht
  begründet  war,  unterliegen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

Bisherige  Leistungen  dieser  Kassen,  welche  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  von  den  Krankenkassen  nicht  übernommen  werden  dürfen,  können,  soweit
sie  nicht  in  Invaliden-,  Wittwen=  und  Waisenpensionen  bestehen,  beibehalten
werden,  sofern  die  bisherigen  statutenmäßigen  Kassenbeiträge  mit  Hülfe  der  Einkünfte
  des  etwa  vorhandenen  Vermögens  nach  dem  Urtheil  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zur  dauernden  Deckung  der  Kassenleistungen  ausreichend  sind,
oder  auf  dem  für  die  Abänderung  des  Statuts  vorgeschriebenen  Wege  und  unter
Berücksichtigung  der  Vorschrift  des  S.  31  Absatz  2  erhöht  werden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Abänderung  des  Statuts  die  Vorschriften
der  §#§.  24,  30  Anwendung.

Artikel  31.

Im  8.  87  am  Schluß  des  zweiten  Absatzes  hat  das  Citat  zu  lauten:  „K§.  85
Absatz  1  und  3“

Artikel  32.
Dieses  Gesetz  tritt,  soweit  es  sich  um  die  zu  seiner  Durchführung  erforderlichen
  Maßnahmen  handelt,  sofort,  im  Uebrigen  mit  dem  1.  Jannar  1893  in  Kraft.
Mit  dem  gleichen  Tage  treten  außer  Wirksamkeit  die  Bestimmungen  des
K.  4  Absatz  5  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom  7.  April
1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  125)  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1884