Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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auf  das  Konto  deöselben  zu  übertragen,  unter  Verweisung  auf  das  ursprüngliche
  Folium  in  der  Kolumne  der  Anmerkungen.  Zugleich  ist  das  nun  erledigte
ursprüngliche  Folium  mit  einer  Diagonal-Linie  zu  durchstreichen  und  am  Schlusse
desselben  auf  die  neuen  Folien  zu  verweisen.

Im  letzten  Falle  endlich  bleibt  die  erste  Nubrik  des  Foliums  unveränderk.
Es  werden  vielmehr  nur  die  Einzeichnungen  in  der  zweiten  Rubrik,  welche
die  verdußerten  Grundstücke  allein  oder  mit  betreffen,  auf  das  Folium  des  neuen
Besitzers  übergetragen.  Dabei  werden  in  der  letzten  Spalte  des  alten  und
des  neuen  Foliums  die  gegenseitigen  Verweisungen  bewirkt  und  die  veradußerten
Immobilien  auf  dem  alten  Folium  unterstrichen.

Vorbehalten  bleibt  jedoch  auch  in  dem  Falle,  daß  sämmtliche  betroffeue
Immobilien  und  zwar  an  verschiedene  Besitzer  übergehen,  das  Blatt  doch  nach
Befinden  für  den  Einen  der  Nachfolger,  wie  im  ersten  Falle,  beizubehalten  und  nur
wegen  der  an  andere  kommenden  Gegenstände,  wie  im  zweiten  Falle,  zu  verfahren.

g.  94.

Jede  Einzeichnung  wird  auch  hier  durch  eine  Querlinie  (F.  57)  geschlossen
und  von  der  folgenden  Einzeichnung  gesondert.

d.  95.

Hinsichtlich  des  Raumes,  welcher  in  der  ersten  Rubrik,  der  Besitzer,  fuͤr
dergleichen  Veraͤnderungen  vorzubehalten  ist,  gilt  als  Regel,  daß  der  vierte
Theil  der  ersten  Seite  dieser  Rubrik  eingeraͤumt  wird.

Im  Falle  jedoch  das  Folium  Mehren,  welche  Grundstücke  ungetheilt  gemeinschaftlich
  besitzen,  zusammen  zugeschrieben  ist,  kann  auch  die  Hälfte  der
ersten  Seite  dieser  Rubrik  bestimmt  werden.

Ist  kein  Raum  in  der  ersten  Rubrik  mehr  übrig,  so  wird  bei  eintretenden
Veränderungen  ohne  Unterschied  wie  im  zweiten  Falle  des  F.  93  verfahren.

Die  zweite  Rubrif:  eingetragene  und  vorgemerkte  Rechte.
§#.  96.

Auf  die  Anlegung  der  zweiten  Rubrik,  in  welche  hier  alle  Einzeichnungen
wegen  Vormerkung,  Eintragung,  Uebertragung,  Erneuerung  und
Löschung  solcher  Rechte  gehören,  welche  nach  §.  130  des  Pfandgesetzes
  der  Bemerkung  im  Hypotheken-Buche  bedürfen,  findet  die

Vorschrift  in  §.  55  Anwendung.
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