Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Dritter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  20.  Bei  der,  unter  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  allenthalben
an  den  Tag  gelegten,  rühmlichen  Anhänglichkeit  Unsrer  Unterthanen  an  den
Staat  bedarf  es  keiner  Beschränkung  derselben  in  Ansehung  der  Reisen  im
Innern  Unsres  Landes.  Wir  begnügen  Uns  daher,  allen  Unsern  Unterthanen
  mehr,  wie  je,  Vorsicht  und  Bedacht  auf  ihre,  nöthigenfalls  erforderliche,
Legitimation  Landesväterlich  zu  empfehlen,  um  dadurch  Aufenthalt  und  Kosten,
bei  der  erhöheten  Aufmerksamkeit  der  Polizeibehörden  auf  Reisende,  zu  vermeiden.


§.  21.  Allen  und  insonderheit  den,  mit  der  Paß=  und  Fremdenpolizei
  beauftragten,  höhern  Behörden,  der  Gensd'armerie,  den  Landräthen,
den  städtischen  Polizeibehörden,  den  Gutsbesitzern,  Magisträten,  Amtleuten,
Pächtern  und  Schulzen,  den  Bürgergarden,  Thorwachen,  und  überhaupt
allen  und  jeden,  welche  es  angeht,  schärfen  Wir  eine  verdoppelte  Aufmerksamkeit
  auf  diesen  Gegenstand  und  die  strengste  Erfuͤllung  ihrer  Pflichten
hiermit  ernstlichst  ein,  insonderheit  sollen  sie  ohne  die  genaueste  Pruͤfung
und  Vergleichung  der  Paͤsse,  des  Signalements  und  der  Reiseroute  weder
Paͤsse  ertheilen,  noch  visiren,  noch  Fremde  durchlassen;  letztere  sind  genauer,
wie  sonst,  zu  examiniren  und  die  Gasthöfe  fleißigst  zu  visltiren  und  zu  kontrolliren.


§.  22.  Ganz  vorzüglich  ist  dies  wichtig  und  nothwendig  in  Ansehung
der,  im  Lande  befindlichen,  Ausländer.  Die  Polizeibehörden  mossen  daher  das
Betragen  derselben  genau  beobachten  und  jeden,  sich  ergebenden,  Verdacht
entweder  gesetzmaßig  behandeln  oder  der,  ihnen  vorgesetzten,  Regierung  und
diese,  nach  Befinden,  dem  Departement  der  höhern  und  Sicherheits-Polizei
im  Ministerium  des  Innern  anzeigen.

Eine  besondere  Aufsicht  verdienen  diejenigen,  welche  der  Verdacht  einer
Berbindung  mit  dem  Feinde  oder  wohl  gar  der  Spionerie  auch  nur  entfernt
  trifft.

§.  23.  Jeder  Auswärtige,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  zeines  Eingangspasses
  bedürfen  (G.  2.),  der  über  Vierundzwanzig  Stunden  in  ener  Unsrer
Städte  sich  aufhälten  will,  soll  den  mitgebrachten  Paß  bei  der  Polizeibehörde
des  Orts  niederlegen  und  dagegen  von  derselben  eine  Aufenthaltskane  nehmen,
jede,  zum  Gefolge  des  Fremden  gehörige,  Person,  dessen  Ehefrau,  Finder  und
Dienst-