Full text : Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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§  18

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser
Strafen  oder  mit  Haft  wird  bestraft,

1.  wer  der  auf  Grund  des  §  7  Abs.  3  angeordneten
  Ueberweisung  zu  einer  Beschäftigung  nicht
nachkommt  oder  sich  ohne  dringenden  Grund
beharrlich  weigert  die  ihm  zugewiesene
Arbeit  zu  verrichten:

2.  wer  der  Vorschrift  in  §  9  Abs.  1  zuwider  einen
Arbeiter  beschäftigt;

3.  wer  die  im  §  17  vorgesehene  Auskunft  innerhalb
  der  festgesetzten  Frist  nicht  erteilt  oder  bei
der  Auskunftserteilung  wissentlich  unwahre
oder  unvollständige  Angaben  macht.

„Beharrliche  Weigerung“  ist  nach  Praxis  der  Gerichte
nicht  ohne  weiteres,  wenn  der  Arbeiter  die  ihm  zugewiesene
Arbeit  einfach  ablehnt.  Dem  Hilfsdienstpflichtigen  müssen
die  Folgen  seines  ablehnenden  Verhaltens  eindringlich  vorgestellt
  werden,  und  nur  wenn  er  trotzdem  noch  bei  der
Weigerung  ohne  triftigen  Grund  verharrt,  macht  er  sich straffällig.

§  19

Der  Bundesrat  erläßt  die  zur  Ausführung  dieses
Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen;  allgemeine  Verordnungen
  bedürfen  der  Zustimmung  eines  vom  Reichstag
aus  seiner  Mitte  gewählten  Ausschusses  von  fünfzehn
Mitgliedern.

Das  Kriegsamt  ist  verpflichtet,  den  Ausschuß  über
alle  wichtigen  Vorgänge  auf  dem  Laufenden  zu  halten,
ihm  auf  Verlangen  Auskunft  zu  geben,  seine  Vorschläge
entgegenzunehmen  und  vor  Erlaß  wichtiger  Anordnungen
  allgemeiner  Art  seine  Meinungsäußerung  einzuholen.