Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Schlußprotokoll.

 

Geschehen  Erfurt,  den  20.  November  1900.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrags  wegen  des  Eintritts  der  Schwarzburgischen
Unterherrschaften  in  den  Thüringischen  Zoll-  und  Steuerverein  haben  die  Be—
vollmächtigten  noch  folgende  Verabredungen  getroffen:  «

l.

Die  Fürstlichen  Steuerämter  in  Sondershausen  und  Frankenhausen
übernehmen  für  ihren  Bezirk  bis  auf  Weiteres  die  Geschäfte  von  Be—
zirkesteuerämtern  in  demselben  Umfange,  wie  die  übrigen  Bezirkssteuerämter
  des  Thüringischen  Vereinns.

Die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  obersten  Aufsichtsbeamten

in  den  Unterherrschaften  wird  dem  Bezirkssteuerinspektor  zu  Erfurt

S.

übertragen.

Die  Oberkontrolegeschäfte  werden  von  einem  auf  Vereinskosten
anzustellenden  Oberkontrolebeamten  2.  Klasse  verwaltet,  der  seinen  Amtssitz
  in  den  Unterherrschaften  erhält.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  dieses  Protokoll

zugleich  mit  dem  Vertrage  den  Hohen  vertragschließenden  Theilen  vorgelegt
  werden  soll,  und  daß  im  Falle  der  Genehmigung  des  Vertrags
auch  die  vorstehenden  Erklärungen  und  Verabredungen  ohne  weitere
förmliche  Bestätigung  von  den  Regierungen  als  genehmigt  angesehen
und  aufrecht  erhalten  werden  sollen.

Der  Vertrag  wurde  hierauf,  der  zur  Zeitersparniß  getroffenen  Verabredung
  gemäß,  in  einer  Ausfertigung,  welche  für  den  Gesammtverein  im
Königlich  Preußischen  Geheimen  Staatsarchiv  aufbewahrt  werden  soll,  von  den
Bevollmächtigten  unterzeichnet  und  untersiegelt,  und  sollen  die  bereits  vorbereiteten
Abdrücke  preußischerseits  nach  erfolgter  Beglaubigung  sofort  den  Bevollmächtigten
der  übrigen  Vereinsstaaten  zugestellt  werden.

Nachdem  endlich  noch  verabredet  worden  war,  daß  es  den  Hohen  vertragschließenden
  Theilen  überlassen  bleibe,  wie  bereits  früher  in  ähnlichen  Fällen  geschehen,
  eine  solche  Form  der  Bestätigung  zu  wählen,  wodurch  der  Gegenstand
der  letzteren  ohne  vollständige  Einrückung  der  Vertragsartikel  hinlänglich  genau
bezeichnet  wird,  wurde  auch  dieses  Protokoll  in  einer  Ausfertigung  nach  ge-