Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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([No.  31.)  Koniglich=  Peeußishes  Milltais  Kirchen  -  Reglement.  Vom  28sten  März
1811.

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Inhsa  l  t.
I.  Vom  Feld-Ministerio
II.  Von  der  Berufung  und  Anstellung  der  Militairprediger.
III.  Vom  Dienstverhaͤttniß  der  Militairprediger.
IV.  Von  der  Gemeine  der  Militairprediger.
V.  Von  den  Amtzgeschäften  der  Militairprediger.
·  A)  Als  Prediger.
1)  Oeffentlicher  Gottestenh  sowohl  im  Erteden.  als  im  Kriege.
2)  Catechumenen-Unterricht.
3)  Austheilung  des  heiligen  Abendmahls.
4)  Taufen.
5)  Trauungen  und  Proklamationen.
6)  Suͤhne--Versuch.
7)  Eidesschaͤrfung.
8)  Fahnen-Weihe.
9)  Huldigungs-Rede.
10)  Krankenbesuch.  5%
11)  Leichen=  oder  Stand-Reden.
12)  Führung  der  Kirchenbücher.
13)  Ausfertigung  kirchlicher  Atteste.
14)  Bereisung  der  auswärtigen  Garnisonen.
:)  Als  wissenschaftlicher  Lehrer.
C)  Als  Aufseher  der  bei  der  Gemeine  vorhandenen  Schulen.
VI.  Ahndung  der  Dienstvernachlassigung  und  eines  unmoralischen  Wandels
der  Militairprediger,  deren  Weiterbeförderung  nach  mehrjähriger
treuer  Pflichterfüllung.
VII.  Verhaͤltnise  der  F  Küster.

 

N-#  Seine  Majestät  der  König  bei  der  neuen  Organisation  des  Staats
auch  besonders  auf  eine  angemessene  Reform  der  kirchlichen  Verfassung  der  Militair-Gemeinen
  Bedacht  genommen,  so  sind  in  dieser  Rücksicht  einige  nähere
Festsetzungen  wegen  der  künftigen  Verhältnisse  und  Bestimmungen  der  Feldprediger
  um  so  nothwendiger  geworden,  da  das  Prinzip  der  Einheit,  welches
der  neuen  Anordnung  der  Landes-Angelegenheiten  und  der  Staats-Verwaltung
*-*--  zum