Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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K. 4. Wenn die körperliche Züchtigung nach der Leibesbeschaffenheit 
des zu Bestrafenden oder sonst nicht für anwendbar gefunden wird; so muß 
statt derselben auf Zuchthausstrafe erkannt werden. Die Dauer dieser Strafe 
wird nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts bestimmt, durch die 
Ausstellung verschärft und jederzeit der höchste Grad der geordneten Strase 
gewählet. 
§. 5. Die im F. 3. vorgeschriebene Ausstellung geschieht in einem 
solchen Falle vor Abführung des Verbrechers zur Strafanstalt. 
#. 6. Isi das Vergehen so bedeutend, daß nach dem Ermessen des 
Richters dasselbe durch die körperliche Züchtigung und Ausstellung nicht hin- 
länglich bestraft wird; so tritt außerdem Zuchthausstrafe nach der nähern Be- 
stimmung des 4ten §. ein. 
. 7. Es versteht sich übrigens von selbst, daß Jeder, der zum 
Dienst in einem Lazareth angenommen und wegen Betrügereien oder Dieb- 
stahl in solchem bestraft worden, daraus entfernt werden muß, und zum öf- 
fentlichen Dienst niemals wieder angestellt werden kann. 
Wir befehlen Unsern Gerichten, sich nach dieser Verordnung auf das 
genaueste zu achten, und die Untersuchungen wegen der genannten Verbrechen 
dußerst zu beschleunigen. 
Urkundlich ist diese Verordnung mit Unserm Konigl. Insiegel bedruckt 
und von Uns Hochstselbst vollzogen worden. 
Berlin, den 13ten Oktober 1813. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Kircheisen
	        
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