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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
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No. 19. —
(No. 201.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 26. November 1813., betreffend die
Ernennung eines eigenen Finanzministers und die Aufhebung des durch
die Kabinetsordre vom 24sten April 1812. bisher interimistisch angeordneten
Finanzkollegiums.
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Ich habe auf Ihren Antrag und um Ihnen bei Ihren, in dem gegenwärtigen
Zeitpunkte, so sehr vermehrten Geschäften, Erleichterung zu verschaffen,
beschlossen, das Finanzministerium einem eigenen Minister anzuvertrauen,
und dazu den rc. von Bülow gewählt, welcher in Meinem Dienst zuletzt
als Präsident der Magdeburgschen Kammer vorgesetzt gewesen ist. Die Anstellung
eines besondern Ministers des Innern behalte Ich Mir aber noch
vor, und hoffe, daß es Ihnen möglich seyn wird, die Leitung dieses Ministerii
vorerst noch wie bisher zu besorgen, bis jene Anstellung erfolgen
kann, so wie es sich übrigens von selbst versteht, daß Sie, Meiner Verordnung
vom 10ten Oktober 1810. gemäß, unter Meinen Befehlen die
Oberaufsicht und Kontrolle jeder Verwaltung ohne Ausnahme, also auch die
des Finanzministerü#, behalten, obgleich solches einen selbsiständigen Chef erhalt,
dem alle Zweige seines Departements völlig untergeordnet sind. Seine
Berichte an Mich hat er Ihnen zuzusiellen oder zu übersenden, worauf Sie
Mir solche entweder vortragen, oder er selbst Mir solche, in Ihrer Gegenwart,
vortragen kann.
Um die Vereinfachung des Geschäftsganges bei dem Finanzministerio,
die Verminderung der Korrespondenz der Behörden unter sich, und die möglichste
Ersparniß der Administrationskosten zu bewirken, und dem Finanzminister
die nothwendige stete Einwirkung und Uebersicht in seinem Geschäfskreise
zu verschaffen, setze Ich Folgendes fest:
A. Das durch Meine Kabinetsordre vom 24 sten April 1812. interimistisch
angeordnete Finanzkollegium, dessen Dauer nur bis zur Wiederbesetzung
des Ministerii mit einem selbsiständigen Chef, bestimmt war, desgleichen
Jahrgang 1813. mb die
(Ausgegeben zu Berlin den hten Dezember 1813.)