Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

—  129  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

——

No.  19.  —

 

 

 

(No.  201.)  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  26.  November  1813.,  betreffend  die
Ernennung  eines  eigenen  Finanzministers  und  die  Aufhebung  des  durch
die  Kabinetsordre  vom  24sten  April  1812.  bisher  interimistisch  angeordneten
  Finanzkollegiums.

##

Ich  habe  auf  Ihren  Antrag  und  um  Ihnen  bei  Ihren,  in  dem  gegenwärtigen
  Zeitpunkte,  so  sehr  vermehrten  Geschäften,  Erleichterung  zu  verschaffen,
beschlossen,  das  Finanzministerium  einem  eigenen  Minister  anzuvertrauen,
und  dazu  den  rc.  von  Bülow  gewählt,  welcher  in  Meinem  Dienst  zuletzt
als  Präsident  der  Magdeburgschen  Kammer  vorgesetzt  gewesen  ist.  Die  Anstellung
  eines  besondern  Ministers  des  Innern  behalte  Ich  Mir  aber  noch
vor,  und  hoffe,  daß  es  Ihnen  möglich  seyn  wird,  die  Leitung  dieses  Ministerii
  vorerst  noch  wie  bisher  zu  besorgen,  bis  jene  Anstellung  erfolgen
kann,  so  wie  es  sich  übrigens  von  selbst  versteht,  daß  Sie,  Meiner  Verordnung
  vom  10ten  Oktober  1810.  gemäß,  unter  Meinen  Befehlen  die
Oberaufsicht  und  Kontrolle  jeder  Verwaltung  ohne  Ausnahme,  also  auch  die
des  Finanzministerü#,  behalten,  obgleich  solches  einen  selbsiständigen  Chef  erhalt,
  dem  alle  Zweige  seines  Departements  völlig  untergeordnet  sind.  Seine
Berichte  an  Mich  hat  er  Ihnen  zuzusiellen  oder  zu  übersenden,  worauf  Sie
Mir  solche  entweder  vortragen,  oder  er  selbst  Mir  solche,  in  Ihrer  Gegenwart,
  vortragen  kann.

Um  die  Vereinfachung  des  Geschäftsganges  bei  dem  Finanzministerio,
die  Verminderung  der  Korrespondenz  der  Behörden  unter  sich,  und  die  möglichste
  Ersparniß  der  Administrationskosten  zu  bewirken,  und  dem  Finanzminister
  die  nothwendige  stete  Einwirkung  und  Uebersicht  in  seinem  Geschäfskreise
  zu  verschaffen,  setze  Ich  Folgendes  fest:

A.  Das  durch  Meine  Kabinetsordre  vom  24  sten  April  1812.  interimistisch
angeordnete  Finanzkollegium,  dessen  Dauer  nur  bis  zur  Wiederbesetzung
des  Ministerii  mit  einem  selbsiständigen  Chef,  bestimmt  war,  desgleichen

Jahrgang  1813.  mb  die

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  hten  Dezember  1813.)