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Dritter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 20. Bei der, unter den gegenwärtigen Verhältnissen allenthalben
an den Tag gelegten, rühmlichen Anhänglichkeit Unsrer Unterthanen an den
Staat bedarf es keiner Beschränkung derselben in Ansehung der Reisen im
Innern Unsres Landes. Wir begnügen Uns daher, allen Unsern Untertha-
nen mehr, wie je, Vorsicht und Bedacht auf ihre, nöthigenfalls erforderliche,
Legitimation Landesväterlich zu empfehlen, um dadurch Aufenthalt und Kosten,
bei der erhöheten Aufmerksamkeit der Polizeibehörden auf Reisende, zu ver-
meiden.
§. 21. Allen und insonderheit den, mit der Paß= und Fremdenpoli-
zei beauftragten, höhern Behörden, der Gensd'armerie, den Landräthen,
den städtischen Polizeibehörden, den Gutsbesitzern, Magisträten, Amtleuten,
Pächtern und Schulzen, den Bürgergarden, Thorwachen, und überhaupt
allen und jeden, welche es angeht, schärfen Wir eine verdoppelte Aufmerk-
samkeit auf diesen Gegenstand und die strengste Erfuͤllung ihrer Pflichten
hiermit ernstlichst ein, insonderheit sollen sie ohne die genaueste Pruͤfung
und Vergleichung der Paͤsse, des Signalements und der Reiseroute weder
Paͤsse ertheilen, noch visiren, noch Fremde durchlassen; letztere sind genauer,
wie sonst, zu examiniren und die Gasthöfe fleißigst zu visltiren und zu kon-
trolliren.
§. 22. Ganz vorzüglich ist dies wichtig und nothwendig in Ansehung
der, im Lande befindlichen, Ausländer. Die Polizeibehörden mossen daher das
Betragen derselben genau beobachten und jeden, sich ergebenden, Verdacht
entweder gesetzmaßig behandeln oder der, ihnen vorgesetzten, Regierung und
diese, nach Befinden, dem Departement der höhern und Sicherheits-Polizei
im Ministerium des Innern anzeigen.
Eine besondere Aufsicht verdienen diejenigen, welche der Verdacht einer
Berbindung mit dem Feinde oder wohl gar der Spionerie auch nur ent-
fernt trifft.
§. 23. Jeder Auswärtige, mit Ausnahme derjenigen, welche zeines Ein-
gangspasses bedürfen (G. 2.), der über Vierundzwanzig Stunden in ener Unsrer
Städte sich aufhälten will, soll den mitgebrachten Paß bei der Polizeibehörde
des Orts niederlegen und dagegen von derselben eine Aufenthaltskane nehmen,
jede, zum Gefolge des Fremden gehörige, Person, dessen Ehefrau, Finder und
Dienst-