Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Dritter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 20. Bei der, unter den gegenwärtigen Verhältnissen allenthalben 
an den Tag gelegten, rühmlichen Anhänglichkeit Unsrer Unterthanen an den 
Staat bedarf es keiner Beschränkung derselben in Ansehung der Reisen im 
Innern Unsres Landes. Wir begnügen Uns daher, allen Unsern Untertha- 
nen mehr, wie je, Vorsicht und Bedacht auf ihre, nöthigenfalls erforderliche, 
Legitimation Landesväterlich zu empfehlen, um dadurch Aufenthalt und Kosten, 
bei der erhöheten Aufmerksamkeit der Polizeibehörden auf Reisende, zu ver- 
meiden. 
§. 21. Allen und insonderheit den, mit der Paß= und Fremdenpoli- 
zei beauftragten, höhern Behörden, der Gensd'armerie, den Landräthen, 
den städtischen Polizeibehörden, den Gutsbesitzern, Magisträten, Amtleuten, 
Pächtern und Schulzen, den Bürgergarden, Thorwachen, und überhaupt 
allen und jeden, welche es angeht, schärfen Wir eine verdoppelte Aufmerk- 
samkeit auf diesen Gegenstand und die strengste Erfuͤllung ihrer Pflichten 
hiermit ernstlichst ein, insonderheit sollen sie ohne die genaueste Pruͤfung 
und Vergleichung der Paͤsse, des Signalements und der Reiseroute weder 
Paͤsse ertheilen, noch visiren, noch Fremde durchlassen; letztere sind genauer, 
wie sonst, zu examiniren und die Gasthöfe fleißigst zu visltiren und zu kon- 
trolliren. 
§. 22. Ganz vorzüglich ist dies wichtig und nothwendig in Ansehung 
der, im Lande befindlichen, Ausländer. Die Polizeibehörden mossen daher das 
Betragen derselben genau beobachten und jeden, sich ergebenden, Verdacht 
entweder gesetzmaßig behandeln oder der, ihnen vorgesetzten, Regierung und 
diese, nach Befinden, dem Departement der höhern und Sicherheits-Polizei 
im Ministerium des Innern anzeigen. 
Eine besondere Aufsicht verdienen diejenigen, welche der Verdacht einer 
Berbindung mit dem Feinde oder wohl gar der Spionerie auch nur ent- 
fernt trifft. 
§. 23. Jeder Auswärtige, mit Ausnahme derjenigen, welche zeines Ein- 
gangspasses bedürfen (G. 2.), der über Vierundzwanzig Stunden in ener Unsrer 
Städte sich aufhälten will, soll den mitgebrachten Paß bei der Polizeibehörde 
des Orts niederlegen und dagegen von derselben eine Aufenthaltskane nehmen, 
jede, zum Gefolge des Fremden gehörige, Person, dessen Ehefrau, Finder und 
Dienst-
	        
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