Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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oder niedere Befehlshaber, Ober- oder Unteroffiziere oder Soldaten seyn, sol- 
che Kriegsdienste sofort zu verlassen und binnen zwei Monaten zuruͤckzukehren, 
bei Vermeidung der vorgedachten Strafen. 
Zugleich bewilligen Wir fuͤr alle diejenigen Unserer Unterthanen, wel- 
che sich ohne Unsere vorher dazu erhaltene Erlaubniß in den feindlichen Kriegs- 
diensten befinden, wenn sie solche sofort verlassen, und in Unsere Staa- 
ten binnen zwei Monaten zurückkehren, um daselbst den Pflichten, die Wir 
und das Vaterland von ihnen fordern, ein treues Genüge zu leisten, hier- 
durch einen vollständigen General-Pardon, und ertheilen hiermit Unser Konig- 
liches Wort, daß dieselben sodann von aller Bestrafung befreit seyn, und von 
Niemandem zur Verantwortung gezogen und beunruhiget werden sollen. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
So geschehen und gegeben Breslau, den 12ten April 1813. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
 
	        
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