Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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oder  niedere  Befehlshaber,  Ober-  oder  Unteroffiziere  oder  Soldaten  seyn,  solche

  Kriegsdienste  sofort  zu  verlassen  und  binnen  zwei  Monaten  zuruͤckzukehren,
bei  Vermeidung  der  vorgedachten  Strafen.

Zugleich  bewilligen  Wir  fuͤr  alle  diejenigen  Unserer  Unterthanen,  welche
  sich  ohne  Unsere  vorher  dazu  erhaltene  Erlaubniß  in  den  feindlichen  Kriegsdiensten
  befinden,  wenn  sie  solche  sofort  verlassen,  und  in  Unsere  Staaten
  binnen  zwei  Monaten  zurückkehren,  um  daselbst  den  Pflichten,  die  Wir
und  das  Vaterland  von  ihnen  fordern,  ein  treues  Genüge  zu  leisten,  hierdurch
  einen  vollständigen  General-Pardon,  und  ertheilen  hiermit  Unser  Konigliches
  Wort,  daß  dieselben  sodann  von  aller  Bestrafung  befreit  seyn,  und  von
Niemandem  zur  Verantwortung  gezogen  und  beunruhiget  werden  sollen.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

So  geschehen  und  gegeben  Breslau,  den  12ten  April  1813.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.