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oder niedere Befehlshaber, Ober- oder Unteroffiziere oder Soldaten seyn, solche
Kriegsdienste sofort zu verlassen und binnen zwei Monaten zuruͤckzukehren,
bei Vermeidung der vorgedachten Strafen.
Zugleich bewilligen Wir fuͤr alle diejenigen Unserer Unterthanen, welche
sich ohne Unsere vorher dazu erhaltene Erlaubniß in den feindlichen Kriegsdiensten
befinden, wenn sie solche sofort verlassen, und in Unsere Staaten
binnen zwei Monaten zurückkehren, um daselbst den Pflichten, die Wir
und das Vaterland von ihnen fordern, ein treues Genüge zu leisten, hierdurch
einen vollständigen General-Pardon, und ertheilen hiermit Unser Konigliches
Wort, daß dieselben sodann von aller Bestrafung befreit seyn, und von
Niemandem zur Verantwortung gezogen und beunruhiget werden sollen.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koöniglichen Insiegel.
So geschehen und gegeben Breslau, den 12ten April 1813.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.