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([Jo. 175.), Verordnung über die Stiftung eines bleibendrn. Denkmahle für die, s0
im Kampfe für Unabhängigkeit und Vaterland blicben. Vom 5ten
Mai 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, ven Gottes Gnaden König von
Preußen 2c. w.
Unsere Urkunde über die Stiftung des Ordens vom eisernen Kreuze be-
stimmt die Belohnung für ausgezeichnetes Verdienst in dem gegenwärtigen
entscheidenden Kampfe für Ehre und Unabhängigkeit. Um aber auch das
Andenken derjenigen Helden zu ehren, und der Nachwelt zu überliefern, de-
nen der Orden nicht mehr zu Theil werden kann, weil sie für das Vaterland
fielen, finden Wir Uns veranlaßt, als Zusatz zu der Urkunde vom 1oten
März d. J. zu verordnen, wie folgt:
é# 1. Jeder Krieger, der den Tod für das Vaterland in Ausübung
einer Heldenthat findet, die ihm nach dem einstimmigen Zeugniß seiner Vor-
gesetzten und Kameraden den Orden des eisernen Kreuzes erworben haben
würde, soll durch ein, auf Kosien des Staats in der Regimentskirche zu er-
richtendes Denkmal auch nach seinem Tode geehrt werden.
H. 2. Es soll zu dem Ende in jeder Regimentskirche eine einfache
Tafel, oben mit dem Kreuze des Ordens in vergroͤßertem Maaßstabe ver-
ziert, auf Kosten des Staats errichtet werden. Sie soll die Aufschrift ent-
halten:
Die gefallenen Helden ehrt dankbar König und Vaterland.
Es starben den Heldentod aus dem Regiment,
und unter derselben die Namen der Gebliebenen, mit Bezeichnung des Ortes
und des Tages, die Zeugen ihres rühmlichen Muths waren.
§. 3. Außerdem soll für alle, die auf dem Bette der Ehre starben,
in jeder Kirche eine Tafel auf Kosten der Gemeinden errichtet werden, mit
der Aufschrift:
Aus diesem Kirchspiele starben für König und Vaterland:
Unter dieser Aufschrift werden die Namen aller zu dem Kirchspiele gehörig
gewesenen Gefallenen eingeschrieben. Oben an die, welche das eiserne Kreuz
erhalten oder desselben würdig gewesen wären.
§. 4. Zu ihrem Andenken wird nach geendigtem Feldzuge eine kirch-
liche Todtenfeier gehalten. Bei derselben werden die Namen der Gebliebe-
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