Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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nen von dem Prediger genannt, und es wird alles Merkwuͤrdige und Loͤb— 
liche aus ihrem Leben und uͤber ihren Tod der Gemeinde zur Nacheiferung 
mitgetheilt. 
§. 5. Nach dem Gottesdienste dieser Todtenfeier legen der Prediger 
und die Gemeindevorsteher öffentlich Rechenschaft ab von dem, was für die 
etwa hinterlassenen Wittwen und Waisen der Gebliebenen geschehen ist, und 
verabreden das, was zu ihrer Unterhaltung oder Erziehung ferner geschehen 
muß, damit, wenn die Gemeinden dazu unvermögend sind, der Staat die 
nöthigen Kosten übernehme. 
§. 6. Der Prediger und die Vorsteher reichen ihre Vorschlaͤge daruͤber 
dem Magistrate der Stadt oder dem Landrathe des Kreises ein, welcher die dazu 
nöthigen Anordnungen treffen und die Genehmigung der höhern Behörden 
sogleich nachsuchen muß. 
Die kommandirenden Generale mussen die erforderlichen Nachrichten 
den Regierungspräsidenten der Provinzen mittheilen, und diese haben für die 
Ausführung der vorstehenden Bestimmungen Sorge zu ktragen und die etwa 
noch nöthigen besondern Anweisungen von Unserm Staatskanzler einzuholen. 
Gegeben Dresden, den 5ten Mai 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
Jo. 176.)
	        
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