Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Einziehung, also normirt, daß dadurch der wirkliche Werth in Silber ausge- 
drückt wird. 
Vorläufig bestimmen Wir denselben nach dieser Norm auf 25 pro Cent 
oder für eine Assignation von Fünf Rubeln auf Einen Reichsthaler Sechs 
Groschen baares Courant, und für die grôßeren Zettel im Verhältniß. Vee 
behalten Uns aber vor, zuerst am i1sten Julius dieses Jahres, und dann am 
Isten jedes Monats bekannt machen zu lassen, ob dieser Kours unverändert gel- 
ten, oder wegen eingetretener Schwankungen im Petersburger Kours erhöht 
oder herabgesetzt werden soll. 
§. 5. Wegen Einsendung der Banknoten an die, in Grenzorten des 
Russischen Reichs errichteten Büreaus haben diejenigen, welche ihren Werth 
unmittelbar aus Rußland zu beziehen gesonnen sind, sich nach den von den 
Russisch-Kaiserlichen Behörden erlassenen, und in den öffentlichen Blättern 
publizirten Bekanntmachungen zu achten. 
H. 60. Im Fall der Verweigerung, die Assignationen zu dem von Uns 
normirten Kourse anzunehmen, ist der Zahlungspflichtige berechtigt, die von ihm 
dargebotene Zahlung gerichtlich auf Kosten und Gefahr des Zahlungsberechtigten 
zu deponiren, also daß ihm dieses Depositum fuͤr geleistete gute Zahlung gilt. 
So geschehen und gegeben in Unserm Hauptquartier zu Neudorf bei 
Reichenbach den 12ten Juni 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
 
	        
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