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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stgaten.
N3o 12.—
(No. 177.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 1A9ten April 1813., betreffend die zwischen
verschiedenen Kontrahenten bestehenden Verträge, welche die gesetzlich ge-
gebene Gewerbefreiheit beschränken.
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In so fern zwischen verschiedenen Kontrahenten Verträge bestehen, welche
die gesetzlich gegebene Gewerbefreiheit beschränken oder hindern, kommt es
bei Beurtheilung ihrer Gultigkeit darauf an, ob sie vor der Publikation
des Gewerbesteuer-Edikts vom 2ten November 1810. oder erst nach der-
selben geschlossen worden sind. Im letzten Falle sind sie gegen die Bestim-
mung eines allgemeinen Landesgesetzes errichtet und also dergestalt nichtig,
daß daraus keine Klage desjenigen Kontrahenten, der dadurch Rechte er-
langt zu haben glaubt, von einem Meiner Gerichtshöfe angenommen wer-
den darf. Ich finde Mich veranlaßt, dies hiermit ausdrücklich zu erklä-
ren, und trage Ihnen auf, in Gemäßheit dieser Bestimmung, welche auch
durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen ist, das
weiter Erforderliche zu verfügen. Breslau, den 19ten April 1813.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg und
den Staats= und Justiz-Minister von Kircheisen.
Jahrgang 1813. N (No. 178.)
(Ausgegeben zu Berlin den 16ten Juli 1813.)