Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No. 179.) Allerhöchste Vrrordnung vom 18ten Mai 1813., wegen der Aufhebung 
der Vorschrift des S. 1. Tit. III. Seet. III. des Justiz-Reglements 
für den Magistrat der Stadt Breslau, vom 1sten November 17987. 
Wir Friedrich Wilhelm) von Gottes Gnaden König von 
Preußen 2c. w. 
Finden Uns bewogen, den F. 1. Tit. III. Sect. III. des Justiz-Re- 
glements für den Magistrat der Stadt Breslau vom 1sten November 1787., 
worin festgesetzt ist: 
daß alle von der Breslauschen Bürgerschaft errichtete Testamente, bei 
Strafe der Nichtigkeit, nach der in dem 5öten Artikel der Breslau- 
schen Statuten enthaltenen Vorschrift bei dem Magistrat gerichtlich 
niedergelegt werden mussen, 
ausdrücklich, wie hiermit geschiehet, aufzuheben und außer Kraft zu setzen 
und dagegen zu verordnen, daß die Bürger und Einwohner der Stadt Bres- 
lau die unbeschränkte Freiheit haben sollen, ihre letztwilligen Verordnungen 
vor jedem gehörig besetzten Gerichte nach den Bestimmungen des Allgemeinen 
Landrechts Theil 1. Tit. 12. §. 72 und folg., mit voller Gültigkeit zu er- 
richten oder bei demselben niederzulegen. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Würschen bei Bauzen, den 18ten Mai 1813. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
  
N 2 (Xo. 180.)
	        
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