Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

K. 0. Für st Berpflegung wird folgende Very##tung liquidirt und bezahlt: 
ld. 
r den Soldaten 4 gGr. Gold, 
Unteroffizier 
Subalternoffizier 12 
Kapitain 160 = 
Staabsofffziere, Obersten und Generale beköstigen sich auf eigene Rechnung in den 
Wirthshäusern; in solchen Orten, wo dieses nicht thunlich senn sollte, bezahlt der 
Staabsoffizier 1 Rthlr., jedoch zur Vermeidung weitläufliger Berechnungen bei 
dergleichen Octailzahlungen nicht in Golde, sondern in Preußischein Kouran'; der 
Oberst und General 1 Rthlr. und 12 Gr. ebenfalls in Prcußischem Kourant, wo- 
gegen der Quartierträger für anständige und reichliche Kost sorgen muß. Oiese 
Bergunung wird von den betreffenden Staabsoffizieren unmitrelbar berichtigt. 
§. 10. Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Ver- 
Ppflegung erhalten. Sollte jedoch augnahmsweise dies nicht vermieden werden kön- 
nen, so ist diese Berechtigun.) auf Quartier und Verpflegung in der Marschroute 
nach §. 4. besonders zu bemerken, und werden alsdann, sowohl die Frauen als 
Kinder, gleich den Soldaten, gegen die oben festgesetzte Entsch4digung, einquarkierr 
und betpslege jedoch wird für zwei Kinder nicht mehr als für eine Frau bezahlk, 
so daß zwei Kinder einer Frau gleich gerechnet werden. Dagegen können die 
een und Kinder der Offiziere auf Quartier und Verpflegung nie Anspruch 
machen. 
K. 117. Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldafen unterweges 
krank werden, und nach ihrem Zustande nicht transportirungsfahig ’i so sollen 
dieselben in einem Landeshospitale verpflegt und behandelt werden, bis der Trans- 
port nach einem benachbarten Preußischen Lazareche, nach ärztlichem Ermessen, ohne 
Gefahr möglich ist. Der Hospitalverwaltung werden die nachzuweisenden, auf die 
iisrationse1ao sich gründenden, Selbstkosten in Preußischem Kourant er- 
allet. 
3. Verpflegung der Pferde-. 
K. I. Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten mässen gehörig dafür 
sorgen, daß den Tferden stets möglichst qute, reinliche Stallung angewiesen wird. 
Ist der Einquartierte mit der seinen Perden eingerdumten Seallung nicht zufrie- 
den; so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen: dagegen ist es 
den Militairpersonen, welchen Rang sic auch haben mögen, bei nachdrücklicher 
Strafe untersagt, die Perde der Quartierwirthe eigemnmächtig aus dem Stalle jagen 
und ihre Pferde hineinbringen zu lassen. 
§. 13. Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Etappenbehörde. 
und gegen Quittung des Empfängers aus einem ctablirten Magazin in Empfang 
genommen, und die dabei etwa entstehenden Streitigkeiten von der Etapvenbehörde 
unter Juzichurg eines Ofuziers oder des Vorgesetzten des Oekachements sofort re- 
gulirt. Wollen die städtischen oder ländlichen Gemeinden die Fourage selbst aus- 
geben, welches ihnen jederzeit freisteht, oder machen die Umstände es in den zum 
Gtappenbezirk gebbrenden bequartierten Ortschaften nothwendig, daß, weil die 
Fourage aus dem Erappenmagazine nicht geholt erden kann, die Ratjonen im 
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