— 120 —
Art. XVIII. Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern
ungestört aufrecht erhalten werden soll, so hat die Bundesversammlung, wenn
die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht
oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu
pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse nach Anleitung der in den folgen-
den Arktikeln enthaltenen Bestimmungen zu fassen.
Art. XIX. Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen,
oder wirklich ausgeübt worden sind, so isi die Bundesversammlung berufen, vor-
läusige Maaßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt und
der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie
vor allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen.
Art. XX. Wenn die Bundesversammlung von einem Bundesgliede
zum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand
streitig ist, so soll sie für diesen besonderen Fall befugt seyn, ein bei der Sache
nicht betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden Gebiets auf-
zufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung
desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichrshof summarisch unter-
suchen und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Voll-
ziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er
gerichtet ist, sich nicht auf vorgangige Aufforderung freiwillig dazu versteht,
durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.
Art. XXI. Die Bundesversammlung hat in allen, nach Vorschrift
der Bundesakte bei ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundesglieder die
Vermittelung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandenen
Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so hat sie die Ent-
scheidung derselben durch eine Ausirägal-Instanz zu veranlassen, und dabei,
so lange nicht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderweitige
Uebereinkunft zwischen den Bundesgliedern statt gefunden hat, die in dem
Bundestags-Beschlusse vom sechszehnten Juni achtzehnhundert und siebenzehn
enthaltenen Vorschriften, so wie den, in Folge gleichzeitig an die Bundestags-
Gesandten ergehender Instruktionen, zu fassenden besondern Beschluß zu beob-
achten. ½
Art. XXII. Wenn nach Anleitung des obgedachten Bundestags-Be-
schlusses der oberste Gerichtshof eines Bundesstaats zur Austrägal-Instanz
gewählt ist, so steht demselben die Leitung des Prozesses und die Entscheidung
des Streits in allen seinen Haupt= und Nebenpunkten uneingeschränkt und
ohne alle weitere Einwirkung der Bundesversammlung oder der Landesregie-
rung zu: Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bundesversammlung, oder
der streitenden Theile, im Fall einer Zögerung von Seiten des Gerichts, die
zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Verfügungen erlassen.
Art. XXIIII. Wo keine besondere Entscheidungs-Normen vorhanden
sind, hat das Austrägal-Gericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben
Art