Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Art.  XVIII.  Da  Eintracht  und  Friede  unter  den  Bundesgliedern
ungestört  aufrecht  erhalten  werden  soll,  so  hat  die  Bundesversammlung,  wenn
die  innere  Ruhe  und  Sicherheit  des  Bundes  auf  irgend  eine  Weise  bedroht
oder  gestört  ist,  über  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  derselben  Rath  zu
pflegen,  und  die  dazu  geeigneten  Beschlüsse  nach  Anleitung  der  in  den  folgenden
  Arktikeln  enthaltenen  Bestimmungen  zu  fassen.

Art.  XIX.  Wenn  zwischen  Bundesgliedern  Thätlichkeiten  zu  besorgen,
oder  wirklich  ausgeübt  worden  sind,  so  isi  die  Bundesversammlung  berufen,  vorläusige
  Maaßregeln  zu  ergreifen,  wodurch  jeder  Selbsthülfe  vorgebeugt  und
der  bereits  unternommenen  Einhalt  gethan  werde.  Zu  dem  Ende  hat  sie
vor  allem  für  Aufrechthaltung  des  Besitzstandes  Sorge  zu  tragen.

Art.  XX.  Wenn  die  Bundesversammlung  von  einem  Bundesgliede
zum  Schutze  des  Besitzstandes  angerufen  wird,  und  der  jüngste  Besitzstand
streitig  ist,  so  soll  sie  für  diesen  besonderen  Fall  befugt  seyn,  ein  bei  der  Sache
nicht  betheiligtes  Bundesglied  in  der  Nähe  des  zu  schützenden  Gebiets  aufzufordern,
  die  Thatsache  des  jüngsten  Besitzes,  und  die  angezeigte  Störung
desselben  ohne  Zeitverlust  durch  seinen  obersten  Gerichrshof  summarisch  untersuchen
  und  darüber  einen  rechtlichen  Bescheid  abfassen  zu  lassen,  dessen  Vollziehung
  die  Bundesversammlung,  wenn  der  Bundesstaat,  gegen  welchen  er
gerichtet  ist,  sich  nicht  auf  vorgangige  Aufforderung  freiwillig  dazu  versteht,
durch  die  ihr  zu  diesem  Ende  angewiesenen  Mittel  zu  bewirken  hat.

Art.  XXI.  Die  Bundesversammlung  hat  in  allen,  nach  Vorschrift
der  Bundesakte  bei  ihr  anzubringenden  Streitigkeiten  der  Bundesglieder  die
Vermittelung  durch  einen  Ausschuß  zu  versuchen.  Können  die  entstandenen
Streitigkeiten  auf  diesem  Wege  nicht  beigelegt  werden,  so  hat  sie  die  Entscheidung
  derselben  durch  eine  Ausirägal-Instanz  zu  veranlassen,  und  dabei,
so  lange  nicht  wegen  der  Austrägal-Gerichte  überhaupt  eine  anderweitige
Uebereinkunft  zwischen  den  Bundesgliedern  statt  gefunden  hat,  die  in  dem
Bundestags-Beschlusse  vom  sechszehnten  Juni  achtzehnhundert  und  siebenzehn
enthaltenen  Vorschriften,  so  wie  den,  in  Folge  gleichzeitig  an  die  Bundestags-Gesandten
  ergehender  Instruktionen,  zu  fassenden  besondern  Beschluß  zu  beobachten.
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Art.  XXII.  Wenn  nach  Anleitung  des  obgedachten  Bundestags-Beschlusses
  der  oberste  Gerichtshof  eines  Bundesstaats  zur  Austrägal-Instanz
gewählt  ist,  so  steht  demselben  die  Leitung  des  Prozesses  und  die  Entscheidung
des  Streits  in  allen  seinen  Haupt=  und  Nebenpunkten  uneingeschränkt  und
ohne  alle  weitere  Einwirkung  der  Bundesversammlung  oder  der  Landesregierung
  zu:  Letztere  wird  jedoch,  auf  Antrag  der  Bundesversammlung,  oder
der  streitenden  Theile,  im  Fall  einer  Zögerung  von  Seiten  des  Gerichts,  die
zur  Beförderung  der  Entscheidung  nöthigen  Verfügungen  erlassen.

Art.  XXIIII.  Wo  keine  besondere  Entscheidungs-Normen  vorhanden
sind,  hat  das  Austrägal-Gericht  nach  den  in  Rechtsstreitigkeiten  derselben

Art