einzelnen Mitglieber am angemessensten erheben zu koͤnnen, so ist ihnen solches
unter Genehmigung der vorgesetzten Regierungen, welche deshalb von dem
Finanzministerium mit allgemeiner Anweisung versehen werden sollen, verstattet.
Andere Auflaͤgen und Ausschlaͤge fuͤr die Bezirks- und Gemeinebeduͤrfnisse koͤn-
nen jedoch nur dann erhoben werden, wenn sie bereits bestehen, und das Be-
dürfniß derselben noch fortdauert, oder wenn sie in der Verfassung oder auf
landesherrlicher Bewilligung beruhen, in allen Fällen aber nur, in sofern sie
den Bestimmungen der allgemeinen Steuergesetze und der Freiheit des innern
Verkehrs nicht binderlich sind.
§. 4. Mit der Ausführung dieses Gesetzes soll der Finanzminister sich
ohne Verzug und in der Maaße beschäftigen, daß, so wie die Einrichtungen zu
Erhebung der neu angeordneken Steuern vollendet worden, und mit deren Ein-
führung vorgegangen werden kann, die laut F. 9. aufgehobenen, bis dahin
noch zu erhebenden Steuern, aufhören.
Wir befehlen allen Unsern Behörden und Unterthanen, sich nach den
Vorschriften dieses Gesetzes gehorsam zu achten.
Gegeben Berlin, den Zosten Mai 1820.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenbergq. v. Altenstrin.
Beglaui
Frrese.
Beilage B.
zu H. 8. des Gesehes wegen Einrichtung des Abgabenwesens.
Verzeichniß der Städte,
in welchen die Mahl= und Schlachtsteucr erhoben wird.
I. Koͤnigsberg in Pr. 11. Graudenz mitFestung. 21. Gnesen.
2. Memel. 12. Marienwerder. 22. Inowrazlaw.
3. Braunsberg. 13. Thorn. 23. Meseritz.
#. Pillan mit Festung. 14. Posen. 24. Ostrowa.
5. Gumbinnen. 15. Lissa. 20. Schwerin.
6. Tilsit. 16. Rawiez. 20. Zduny.
7. Insterburg. 17. Fraustadt. 27. Roqgasen.
§. Danzig. 18. Bromberg. 28. Schonlanke.
O. Eibing. 19. Ktotoschin. 20. Filehne.
t#. Marienburg. 20·. Kempen. 30. Grätz. #