Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

einzelnen  Mitglieber  am  angemessensten  erheben  zu  koͤnnen,  so  ist  ihnen  solches
unter  Genehmigung  der  vorgesetzten  Regierungen,  welche  deshalb  von  dem
Finanzministerium  mit  allgemeiner  Anweisung  versehen  werden  sollen,  verstattet.
Andere  Auflaͤgen  und  Ausschlaͤge  fuͤr  die  Bezirks-  und  Gemeinebeduͤrfnisse  koͤnnen
  jedoch  nur  dann  erhoben  werden,  wenn  sie  bereits  bestehen,  und  das  Bedürfniß
  derselben  noch  fortdauert,  oder  wenn  sie  in  der  Verfassung  oder  auf
landesherrlicher  Bewilligung  beruhen,  in  allen  Fällen  aber  nur,  in  sofern  sie
den  Bestimmungen  der  allgemeinen  Steuergesetze  und  der  Freiheit  des  innern
Verkehrs  nicht  binderlich  sind.

§.  4.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  soll  der  Finanzminister  sich
ohne  Verzug  und  in  der  Maaße  beschäftigen,  daß,  so  wie  die  Einrichtungen  zu
Erhebung  der  neu  angeordneken  Steuern  vollendet  worden,  und  mit  deren  Einführung
  vorgegangen  werden  kann,  die  laut  F.  9.  aufgehobenen,  bis  dahin
noch  zu  erhebenden  Steuern,  aufhören.

Wir  befehlen  allen  Unsern  Behörden  und  Unterthanen,  sich  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  gehorsam  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  Zosten  Mai  1820.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenbergq.  v.  Altenstrin.
Beglaui
Frrese.

 

Beilage  B.
zu  H.  8.  des  Gesehes  wegen  Einrichtung  des  Abgabenwesens.
Verzeichniß  der  Städte,
in  welchen  die  Mahl=  und  Schlachtsteucr  erhoben  wird.

I.  Koͤnigsberg  in  Pr.  11.  Graudenz  mitFestung.  21.  Gnesen.

2.  Memel.  12.  Marienwerder.  22.  Inowrazlaw.
3.  Braunsberg.  13.  Thorn.  23.  Meseritz.

#.  Pillan  mit  Festung.  14.  Posen.  24.  Ostrowa.

5.  Gumbinnen.  15.  Lissa.  20.  Schwerin.
6.  Tilsit.  16.  Rawiez.  20.  Zduny.

7.  Insterburg.  17.  Fraustadt.  27.  Roqgasen.

§.  Danzig.  18.  Bromberg.  28.  Schonlanke.
O.  Eibing.  19.  Ktotoschin.  20.  Filehne.

t#.  Marienburg.  20·.  Kempen.  30.  Grätz.  #