Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

fuͤr ein neues Kanalboth von 20 bis 27 Fuß bange . Zywei Thaler, 
fuͤr ein dergleichen;, wenn es reparirt worden Einen Thaler, 
für einen neuen kleinen Oderkahn von 15. bis 20 zus . 
Lange.’..«...... ..EinDritk«clThach-. 
Sis« 
"AnNiederlag-Geldwirdentrichtct:-' 
für 20 Zentner Eisen oder 20 Scheffel Steinkohlen, welche auf einem 
Niederlags-Platze höchstens sechs Monat aufbewahrt worden, nach dem 
00 gr. u .. . . Derei Groschen, 
für 20 Zentner Kaufimamegiter nach dem do ar. Fug. Sechs Groschen. 
Berlin, den 21sten Dezember 1819. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Lardenberg. Graf v. Bülow. 
  
No. 534. Geselz wegen der den Beamten zu bewilligenden Antheile an den Strafen und 
s 
Konfiskaten bei Uebertretungen des Steucrgesetzes vom 20sien Mai 1818. 
De dato den 31sten Dezember 1819. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. 7. 
haben in der Absicht, den Ertrag der durch das Gesetz vom 26sten Mai 
v. J. eingeführten Zoll= und Verbrauchssteuer-Gefälle zu sichern, und 
den zugleich dem inländischen Gewerbfleiß zugedachten Schutz zu verstärken, 
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach eingeholtem Gutachten Un- 
sers Staatsraths, beschlossen, den nachbenannten Beamten bei enddeckten 
Uebertretungsfällen eine Belohnung zuzusichern, und verordnen zu dem Ende 
wie folgk: 
4q g. I. 
Bei Uebertretungen des Steuergesetzes vom 26sten Mai v. J. (De- 
fraudationen sowohl als Kontraventionen), sollen in den durch sie entdeckten 
Faͤllen die Steuer- und Zoll- imgleichen die bei der Entdeckung oder Be— 
schlagnahme Huͤlfe leistende Beamte (namentlich Polizei= und Forsibeamte, 
E 2 
die
	        
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