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Hof-, Staats= und Militair-Behörden gerichtet sind, von sich in der mehrfa-
chen Person durch Wir und Uns zu sprechen.
Klechengebet. #. 9. In den standesherrlichen Bezirken kann in dem Keirchengebet,
nach Uns und den Mitgliedern Unsers Hauses, auch des Standesherrn und
seiner Familie Erwähung geschehen. Dem gemäáß wird die Gebetsformel
von Unserer geistlichen Oberbehörde bestimmt werden.
Oeffentliche §. 10. Auch kann vaselbst öffentliche Trauer statt sinden, nach dem
TravrAbleben des Standesherrn, seiner Gemahlin und seines vermuthlichen Nach-
folgers, mittelst Trauergelduts und Unterbleibung öffentlicher Lustbarkeiten.
Ebrenwache. §. 11. Den Hauptern der standesherrlichen Familien steht frei, inner-
halb ihres standesherrlichen Bezirks aus ihren Privateinkünften Ehrenwachen
zu unterhalten, welche jedoch dadurch von der allgemeinen Militairpflicht nicht
befreiet werden.
Frele Wahl 12. Die Standesherren und die Mitglieder ihrer Familien genießen
gelts Aufent= die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zum deutschen Bunde
gehbrigen oder mit demselben in Frieden lebenden Stcaate zu nehmen.
Exemtionen &. 13. Sie und die Mitglieder ihrer Familien haben die! Befreiung
*— a) von aller Militair pflichtigkeit,
uglie- b) von ordentlichen Personalsteuern jeder Art, aber nicht
Fsee c) von indirekten Steuern, denen sie innerhalb und außerhalb ihrer stan-
desherrlichen Bezirke gleich andern Landeseinwohnern unterworfen sind.
Von dem Erbschaftsstempel sind sie jedoch bei Sukzessionen in die Stan-
desherrschaft, welche in der Familie Statt finden, unbedingt, bei andern
Erbschaften oder Permächtnissen aber nur in sofern befreit, als diese
innerhalb der Standesherrschaft ihnen zufallen.
Gerichts stand §. 14. Für Civilstreitigkeiten haben die Standesherren und die
— Mitglieder ihrer Familien, einen privilegirten Gerichtsstand, dergestalt, daß
in ihren persönlichen Rechtssachen, desgleichen in solchen, welche ihre standes-
herrlichen Besitzungen oder die diesen anklebenden Gerechtsame betreffen, das-
jenige Oberlandesgericht kompetent ist, in dessen Gerichtssprengel sie in Hinsicht
auf ihren Wohnort, oder nach den übrigen, bei der Sache eintretenden Ver-
hältnissen, zufolge der Landesgesetze, gehören.
§# 15. Standesherren sind niemals aus dem Grunde allein, weil sie
in Unserer Monarchie eine Standesherrschaft besitzen, vor den hiesigen Gerich-
ten in blos personlichen Angelegenheiten Recht zu nehmen verbunden. Dagegen
sind sie, im Falle sie in mehreren Bundesstaaten standesherrliche Besitzungen
oder einen auf andere Art gesetzmäßig begrändeten, mehrfachen Personal-Ge-
richtsstand haben, nach erlangter Wolljährigkeit verpflichtet, vor dem Ober-
landesgerichte, in dessen Bezirke die Standesherrschaft gelegen ist, zu erklären,
welchen in= oder ausla#ndischen Ort sie als ihren Wohnsitz betrachtet haben wollen.
g. 16.