&.16. Gewillkührte und testamentliche, insonderheit Stamm= oder
Familienausträge, sind in Ciwvilstreitigkeiten der Mitglieder einer standesherr-
lichen Familie unter sich nur in sofern kompetent, als diejenigen Verfügungen,
worin solche festgesetzt sind, Unsere Bestähigung erhalten haben.
§. 17. In peinlichen Sachen, mit Ausnahme der in Unserm Dienste 83 zind
begangenen Verbrechen, genießen die Häupter der standesherrlichen Familien, Sachen
sofern sie nicht den Gerichtsstand eines Oberlandesgerichts vorziehen, einen: 2 bent-
privilegirten Gerichtsstand vor Austrägen und es findet dabei folgendes Ver- rn.
fahren statt:
a) die Untersuchung gebührt dem Oberlandesgerichte, welches nach den Lan-
desgesetzen kompetent ist, und wird von einem durch das Präsidium zu
ernennenden Mitgliede, unter Vorsitz des Präsidenten oder eines Direk-
tors, geführt.
b) Die ordentlichen Kri inalgerichte und Polizeibehörden jeden Orts sind
befugt und verpflichtet, wo nach den Gesetzen überhaupt ein hinreichender
Grund dazu vorhanden ist, sich des Angeschuldigten auf eine dem Stande
der Person angemessene Weise zu versichern. Sie müssen jedoch hiervon
ohne Verzug dem Oberlandesgericht ihres Bezirks Anzeige machen und
dieses hat innerhalb dreimal vier und zwanzig Stunden, nach erhaltener
Anzeige, über die Rechtmäßigkeit der Haft und über die Einleitung des
peinlichen Verfahrens, einen Beschluß zu fassen.
c) Von dem Augenblick an, wo die Verhaftnehmung für rechtmäßig erkannt
isi, bis zur völligen Wiedereinsetzung des Angeschuldigten in seinen vo-
rigen Stand oder bis zu seinem Ableben, gebührt die Ausübung der
standesherrlichen Gerechtsame dem vermuthlichen Nachfolger,
oder, wenn dieser hieran verhindert ist, dem nächsten Agnaten, in deren
Ermangelung einem von Uns zu ernennenden Administrator. Die Ver-
mögensverwaltung kommt in einem solchen Falle demjenigen zu,
welchen die Familienstatute, wo aber diese nichts darüber enthalten, die
Landesgesetze bestimmen.
d) Nach geschlossener Untersuchung werden die Akten an Unser Justizmini-
sterium gesendet. Dieses bringt zehn ebenbürtige Standesgenossen, oder
in deren Ermangelung „Personen, die ihnen an Rang oder Geburt am
nächsten stehen, dem Angeschuldigten in Vorschlag, von welchen dieser
innerhalb vier und zwanzig Stunden nach gemachter Vorlegung, fünf
auswählt. Die Ausgewählten werden von Uns mittelst Kabinetsbefehls
zur Abhaltung des Austrägalgerichts nach Berlin berufen.
eCe) Unser Justizminister, welcher in dem Austrägalgericht den Vorsitz führen
soll, versammelt die einberufenen Austragalrichter, nimmt zuvörderst
von ihnen auf Gewissen und Ehre das Versprechen zu sorgfälligsier Er-
wägung