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waͤgung der Sache und vollkommener Unpartheilichkeit in der Abstim-
mung, laͤßt sodann durch zwei von ihm zu Referenten und Korreferenten
ernannte, auf die Justiz verpflichtete Raͤthe, die Sache aktenmaͤßig
und mit beigefuͤgtem Rechtsgutachten vortragen, sammelt die Stimmen
der Richter, zu welchen jedoch weder der Vorsitzende noch die beiden
Referenten gezaͤhlt werden, nach ihrer durch das persoͤnliche Lebensalter
eines jeden bestimmten Sitzordnung und bildet hieraus nach der Stim-
menmehrheit als Beschluß das Endurthel, welches von den Austraͤgal-
richtern zu unterzeichnen und von dem Vorsitzenden zu beglanbigen ist.
Durch dieses Endurthel kann in keinem Falle eine Konfiskation der stan-
desherrlichen Besitzungen des Angeschuldigten verfügt werden, sondern
wo auch diese nach den bestehenden Gesetzen erkannt werden müßte, fin-
det nur die Sequestration derselben auf seine Lebenszeit und zwar zum
Wortheil derjenigen, welche derselbe zu ernähren verbunden ist und zur
Tilgung seiner Schulden, statt.
Der Ueberschuß gehört zu seinem künftigen Nachlaß.
8) Vor der Publikation und Vollziehung, die vor das Oberlandesgericht
gehèren, welches die Untersuchung geführt hat, ist das Urthel jedesmal
zu Unserer Bestätigung vorzulegen. Finden Wir Uns veranlaßt, die
Strafe zu mildern oder den Angeschuldigten ganz zu begnadigen, so ist
dies dem letztern gleichzeitig mit der Publikarion des Urthels bekannt zu
machen.
h) Gegen das publizirte Urthel des Austragalgerichts findet keine weitere
Instanz Statt. Hat jedoch der Angeschuldigte statt eines Austrägalge-
richts, den Gerichtsstand vor einem Oberlandesgerichte gewählt so wird
in den gegen dessen Ausspruch gesetzlich zuldssigen-Rechtsmitteln nichts
geandert.
b)der ubri- g. 18. Was den Gerichtsstand der Mitglieder einer standesherrlichen
tr “bm# Familie außer dem Familienhaupte in peinlichen Rechtssachen betrifft, so genießen
— Liese Militairverbrechen ausgenommen, denselben prioilegirten Gerichtsstand
vor dem Oberlandesgerichte, wie in bürgerlichen Rechtshändeln. In Hinsicht auf
bloße Verhaftung gilt auch bei ihnen alles, was oben in Ansehung der Hdup=
ter standesherrlicher Familien festgesetzt ist.
K### een6. § 19. Anlangend die Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Sachen der
Fhigen Standesherren und der Mitglieder ihrer Familien, so ist
Szchde a) die obervormundschaftliche Behörde für einen Standesherrn und die
Wrnd er ebenbürtigen Mitglieder seiner Familie dasjenige Oberlandesgericht, in
* Fami- dessen Bezirke die Standesherrschaft gelegen ist und wenn ein Standes-
herr mehrere einländische Standesherrschaften besitzt, dasjenige, in des-
sen Bezirke der verstorbene Bater des zu bevormundenden zugleich aeede
Wohn-