1471 März 6 — Apr. 25. 497
und sie werde sich halten, wie ihr gebühre, was sie auch bisher gethan zu haben
glaube. — 1471 (dinstag nach annunciacionis Marie) Märs 26. — Ebd. Konzept.
885. Pfalzgraf Friedrich an die Stadt Heilbronn: er habe
erfahren, dass der Kaiser den Städten der Landvogtei im Elsass bei
5 schweren Strafen geboten habe, den Pfalzgrafen Ludwig von Veldenz
als Landvogt anzuerkennen, während doch laut der in Abschrift beigelegten
kaiserlichen Verschreibung die Landvogtei ihm vom Kaiser
verpfändet sei; die Stadt möge den Kaiser bitten, sich mit seinem
Erbieten zum Verhör oder zu rechtlichem Austrag zu begnügen und
10 ihn nicht ohne Verhör seines Gutes zu entsetzen; sie möge bedenken,
was für Unrat bei so rechtswidrigem Verfahren im Reich entstehen
könne. — Heidelberg 1471 (mitwoch nach invocavit) März 6.
Heilbronn 238 II2. Or. Aussen Adresse und Siegelreste unter Papierdecke.
In einem beigelegten Zettel bitiet der Pfalsgraf, seinen Brief und die
15 kaiserliche Verschreibung der ganzen Gemeinde su eröffnen. — Vogl. Quellen
und Erörterungen 2,457 f., n. 318 ff.
886. Hans Geminger, Doktor Jdes geistlichen Rechts, Kirchherr,
und die Präsenzherrn der Pfarrkirche zu Heilbronn verkaufen an
die Peter- und Paulskirche (Pfarrkirche) zu Brettach ihren dortigen
% Hof, den Hans Gottwald und Kunz Leyse als Erblehen um 24 Malter
Frucht Gülte innehaben, um 224 fl. rh. und geben die von den Brüdern
Endris, Wilhelm und Ruprecht von Weiler und des ersteren Frau
Elsbeth von Angloch ausgestellte, von ihnen und Engelhard und seinem
Sohn Konrad von Weinsberg besiegelte Eignungsurkunde über diesen
25 Hof heraus. — 1471 (Marcus tag) Apr. 25.
St.A. Neuenstadt 4. Or., Pg., mit rechts beschädigiem Siegel der Präsenz.
887. Bürgermeister und Rat von Heilbronn schliessen einen
Vertray mit dem bei ihnen wohnenden Juden Mosse von Augsburg:
er darf mit Weib, Kindern und Hausgesinde, dem Schulklupfel und
30 Totengräber drei Jahre lang von Martini an zu Heilbronn bleiben,
geniesst den Schutz der Stadt wie bisher; die Stadtangehörigen, bei
‘denen er Geld gut hat, sollen in drei Terminen, Martini 1472, 1473
und 1474 bezahlen, was sie nach Rechnung und Tädigung schulden,
andernfalls kann sie der Jude pfänden lassen; bewegliche Pfänder
35 sollen bis Martini bei ihm ausgelöst werden; in beiden Fällen bekommt
er von Martini an keinen Zins mehr; die Stadt hat darnach zu sehen,
Württ. Geschichtsquellen V. 32