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K. 200. Nach eben diesen Grundfätzen fallé auch die weitere Verkrerung ei-
nes Ausfalls wegen allzuhoher Abschätzungen entweder dem gesammten Departememts-=
kollegium, oder denjenigen Mitgliedern zur Last, die bei dem Vortrage für die Erhe-
hung gestimmt haben.
Um daher einer künftigen Mitvertretung auszuweichen, kann jedes Mitglied
des Kollegiums seine Abstimmung mit Anfühmrung der Gründe zu den Akten geben.
§. 210. Glaunbt sich ein Gutsbesitzer durch das Verfahren der Tarkommis-
sarien beeinträchtiget, so muß er auf eine zweite Abschätzung antragen. Der Direktor
ernennt alsdann neue Kommissarien, und die gesammte Provinzialdirektion bestimmt,
nach reiflicher Ueberlegung der den ersten Taxkommissarien gemachten Beschuldigungen,
und nach der Revision der neu aufgenommenen Taxe, ob der Ankläger oder der An-
geklagte die Kosten bezahlen müsse.
§. 211. Wird außer diesem Fall auf eine neue Abschätzung angetragen, um
einen höhern Ertrag des Gutes zu beweisen, so bezahlt der Antragende die Kosten, und
die ersten Tar-Kommissarien können auch zur zweiten Tare ernannt werden.
#§# 212. Auch gegen einzelne Zweige der Abschätzung kann der Gutsbesttzer
Ausstellungen machen; das Provinzial-Kollegium wird bestimmen, ob sie erheblich
genug find, um eine neue Tare zu veranlassen.
§. 213. Die Einwendungen gegen die erste Tare müssen allemal bestimmt an-
gezeigl, und glaubhaft bescheiniget werden, bevor die örtliche Revision der ersten Tare
oder die Aufnahme einer neuen verfügt werden kann.
§S. 214. Sollte das Provinzial-Kollegium aus irgend einem Grunde von
Amtswegen eine neue Abschaͤtzung fuͤr noͤthig erachten und verfuͤgen, so wird das Re-
sultat derselben ergeben, ob die ersten Tar-Kommissarien, oder der Gutsbesitzer, oder
beide die Kosten zu bezahlen haben.
§. 215. Wollen sich in allen biesen Fällen die Kommissarien oder die Guts-
besitzer bei dem Beschlusse der Direktion nicht beruhigen; so bleibt ihnen der Rekurs an
die General-Landschafts-Direktion und an den engeren Ausschuß, der die Beschwerde
lletzter Instanz entscheiden muß.
§. 210. Bei der Benachrichtigung von der festgestellten Höhe der Tarc eines
Gates wird dem Besitzer zugleich bekannt gemacht, daß er einen Auszug der Tare, oder,
wenn er die Schreibgebühren bezahlen will, die ganze Taxe in vierzehn Tagen erhalten
soll, und daß er vierzehn Tage nach Empfang derselben seine Eimwendungen dagegen
dem Provinzial-Kollegium anzeigen muß, widrigenfalls die Tare als angenommen
angesehen wird.
Zwoölftes Kapitel.
Von Ausfertigung der Pfandbriefe.
K. 277. Wer Pfandbriefe auf sein Gut nehmen will, meldet sich bei der be-
treffenden Hypotheken-Behörde, und unterrichtet gleichzeitig von seiner Absicht die
Mrovinzial-Landschafts-DOirektionen.
S. 21g.