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wird er dem paciscixenden Staat, dessen Dienste er zuerst verlassen hat, aus-
geliefert. « ««««
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Nur folgende Faͤlle werden als Gruͤnde, die Auslieferung eines De-
serteurs zu verweigern, anerkannt: -
a) Wenn der Deserteur aus den Staaten Seiner Majestaͤt des Koͤnias
vo Preußen oder aus den Staaten Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von
Dänemark, so wie sie durch die neuesten Verkräße begränzt sind, ge-
bürtig ist, und also vermittelst der Desertion nur in seine Heimath
zurückkehre;
b) wenn ein Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen ist, zein
Berbrechen begangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Aunslieferung
die Landesgesetze ersordeen. Wenn nach überstandener Strafe der De-
serteur ausgeliefert wird, sollen die denselben betreffenden Untersuchungs)
akten entweder im Original oder auszugsweise und in beglaubten Ab-
schriften übergeben werden, damit ermessen werden kann, ob ein der-
gleichen Deserteur noch zum Militairdienst geeignet sey oder nicht.
. Schulden. oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindlich-
kriten geben dagegen dem Stagte, in welchem er sich aufhält, kein Recht,
dessen Auslieferung zu versagen.,
Die Verbindlichkeit zur Auslieferung erstreckt sich auch auf die Perde,
Sättel und Reitzeug, Armatur und Montirungsstücke, welche von den Deser-
teurs elwa mitgenommen worden sind, und tritt auch dann ein, wenn der
Desstteur selbst, nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, nicht
alisgeliefert wird. r
K. 6. .
Die Auslieferung geschieht in der Regel freiwillig, und ohne erst eine
Requisirion abzuwarten. Sobald daher eine Militair= oder Civilbehörde einen
jenseiligen Deserkeur entdeckt, wird sofort die Auslieferung desselben, so wie
der bei ihm elwa vorgefundenen Effekten, Pferde, Waffen rc. veranlaßt.
S. 7.
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörde desjenigen
Staates, in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn, so wird dessen Aus-
liefexung sogleich auf die erste desfallsige Requisttion erfolgen, selbst dann,
wenn er Gelegenheit gefunden haälte, in dem Milikairdienste des gedachten
Staas angestellt zu werden. Nur wenn über die Richtigkeit wesemlicher, in
der Requisition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung überhaupt
bedingen, solche Zweifel, obhwalten, daß zuvor eine nähere Aufklärung ’
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