Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

. Bei Stakt- 
und Dorf- 
(Gemeinen. 
Dahin werden die §&9. od. und 05. Titel 22. Theil I. des Allgemeinen 
Landrechts näher bestimmt. 
&. 37. Bei dem Anschlage des Winterfuttergewinnes ist nur auf den 
Stroh-Ertrag von den, nach landüblicher Wirthschaftsart oder nach derjenigen, 
welche in der Gegend und an dem Orte des berechtigten Grundstücks seit 
rechrsverjährter Zeit hergebracht ist, bestellten Beckern, und auf den Heu- 
gewinn von natürlichen Wiesen, imgleichen auf den Scheunenabgang an 
Kaff u. s. w. Rücksicht zu nehmen. 
&#. 38. Das Futter aus Abgängen einer zum berechtigten Gute 
gehörigen Brauerei und Brennerei, oder einer anderen Fabrikationsanstalt, 
kann bei der Ausmittelung der Ourchwinterung nur dann berücksichtigt werden, 
wenn das Recht: das aus diesen Abgängen erhaltene Vieh auf die Weide 
zu bringen, durch einen besonderen Titel erworben worden. 
&. 30. Will der mit der Schäfereigerechtigkeit verfehene Gutsbesitzer 
bei einer Gemeinheitstheilung den Schaafstand nicht nach der Durchwinte- 
rung berechnen lassen; so kann er nur für den seit den letzten zehn Jahren 
vor der Einleitung der Auseinandersetzung durchschnittlich gehaltenen Schaaf- 
stand Entschädigung verlangen. 
Wählt er aber diesen letztern Maaßstaab, so kann sein Theilnehmungs-= 
recht in Rücksicht des übrigen Viehes an Pferden, Ochsen, Küpen, Jungpieh, 
nur so hoch bestimmt werden, daß es überhaupt die Durchwinterung nicht 
überschreitet. Dahin werden die 9#. 150. und 100. Titel 22. Theil I. des 
Allgemeinen Landrechts abgeandert und ergänzt. 
&. Jo. Sind einzelne Theilnehmer zur Hütung mit solchem Vieh berech- 
tigt, welches mit Heu und Skroh nicht erhalten wird, als Schweinen und Gänsen, 
so muß dafür, neben dem dirch den Durchwinterungs Grundsatz fesigestellten 
Viehstande, noch besondere Abfindung gewährt, und dabei lediglich der nach- 
zuweisende Besistand der letzten zehn Jahre in der F. 33. bestimmtn Arc 
zum Grunde gelegt werden. 
. J1. Falls in Städten die besondere Ortsverfassung das Verhältniß 
der Theilnahme an der gemeinen Weide nicht bestimmt, so dient Golgendes 
zur Richtschnur: 
a) die Hütungsrechte der Ackerbürger sind als Theilnehmungsrechte, die mit 
ihrem Grundbesis verbunden sind, anzusehen, und ihre gegenseitigen An- 
theile nach den vorstehend F. 31. und folg. aufgestellten Regeln zu 
berechneu; 6 
b) die mit Hausern ohne Aecker angesessenen Bürger sind so viel Vieh auf die 
gemeine Weide zu bringen berechtigt, als erforderlich ist, um die nothwen- 
bigsten Bedürfnisse eines Haushalts für Mann, Frau und drei Kinder 
zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.