. Bei Stakt-
und Dorf-
(Gemeinen.
Dahin werden die §&9. od. und 05. Titel 22. Theil I. des Allgemeinen
Landrechts näher bestimmt.
&. 37. Bei dem Anschlage des Winterfuttergewinnes ist nur auf den
Stroh-Ertrag von den, nach landüblicher Wirthschaftsart oder nach derjenigen,
welche in der Gegend und an dem Orte des berechtigten Grundstücks seit
rechrsverjährter Zeit hergebracht ist, bestellten Beckern, und auf den Heu-
gewinn von natürlichen Wiesen, imgleichen auf den Scheunenabgang an
Kaff u. s. w. Rücksicht zu nehmen.
. 38. Das Futter aus Abgängen einer zum berechtigten Gute
gehörigen Brauerei und Brennerei, oder einer anderen Fabrikationsanstalt,
kann bei der Ausmittelung der Ourchwinterung nur dann berücksichtigt werden,
wenn das Recht: das aus diesen Abgängen erhaltene Vieh auf die Weide
zu bringen, durch einen besonderen Titel erworben worden.
&. 30. Will der mit der Schäfereigerechtigkeit verfehene Gutsbesitzer
bei einer Gemeinheitstheilung den Schaafstand nicht nach der Durchwinte-
rung berechnen lassen; so kann er nur für den seit den letzten zehn Jahren
vor der Einleitung der Auseinandersetzung durchschnittlich gehaltenen Schaaf-
stand Entschädigung verlangen.
Wählt er aber diesen letztern Maaßstaab, so kann sein Theilnehmungs-=
recht in Rücksicht des übrigen Viehes an Pferden, Ochsen, Küpen, Jungpieh,
nur so hoch bestimmt werden, daß es überhaupt die Durchwinterung nicht
überschreitet. Dahin werden die 9#. 150. und 100. Titel 22. Theil I. des
Allgemeinen Landrechts abgeandert und ergänzt.
&. Jo. Sind einzelne Theilnehmer zur Hütung mit solchem Vieh berech-
tigt, welches mit Heu und Skroh nicht erhalten wird, als Schweinen und Gänsen,
so muß dafür, neben dem dirch den Durchwinterungs Grundsatz fesigestellten
Viehstande, noch besondere Abfindung gewährt, und dabei lediglich der nach-
zuweisende Besistand der letzten zehn Jahre in der F. 33. bestimmtn Arc
zum Grunde gelegt werden.
. J1. Falls in Städten die besondere Ortsverfassung das Verhältniß
der Theilnahme an der gemeinen Weide nicht bestimmt, so dient Golgendes
zur Richtschnur:
a) die Hütungsrechte der Ackerbürger sind als Theilnehmungsrechte, die mit
ihrem Grundbesis verbunden sind, anzusehen, und ihre gegenseitigen An-
theile nach den vorstehend F. 31. und folg. aufgestellten Regeln zu
berechneu; 6
b) die mit Hausern ohne Aecker angesessenen Bürger sind so viel Vieh auf die
gemeine Weide zu bringen berechtigt, als erforderlich ist, um die nothwen-
bigsten Bedürfnisse eines Haushalts für Mann, Frau und drei Kinder
zu