Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

.  Bei  Staktund
  Dorf-(Gemeinen.


Dahin  werden  die  §&9.  od.  und  05.  Titel  22.  Theil  I.  des  Allgemeinen
Landrechts  näher  bestimmt.

&.  37.  Bei  dem  Anschlage  des  Winterfuttergewinnes  ist  nur  auf  den
Stroh-Ertrag  von  den,  nach  landüblicher  Wirthschaftsart  oder  nach  derjenigen,
welche  in  der  Gegend  und  an  dem  Orte  des  berechtigten  Grundstücks  seit
rechrsverjährter  Zeit  hergebracht  ist,  bestellten  Beckern,  und  auf  den  Heugewinn
  von  natürlichen  Wiesen,  imgleichen  auf  den  Scheunenabgang  an
Kaff  u.  s.  w.  Rücksicht  zu  nehmen.

&#.  38.  Das  Futter  aus  Abgängen  einer  zum  berechtigten  Gute
gehörigen  Brauerei  und  Brennerei,  oder  einer  anderen  Fabrikationsanstalt,
kann  bei  der  Ausmittelung  der  Ourchwinterung  nur  dann  berücksichtigt  werden,
wenn  das  Recht:  das  aus  diesen  Abgängen  erhaltene  Vieh  auf  die  Weide
zu  bringen,  durch  einen  besonderen  Titel  erworben  worden.

&.  30.  Will  der  mit  der  Schäfereigerechtigkeit  verfehene  Gutsbesitzer

bei  einer  Gemeinheitstheilung  den  Schaafstand  nicht  nach  der  Durchwinterung
  berechnen  lassen;  so  kann  er  nur  für  den  seit  den  letzten  zehn  Jahren
vor  der  Einleitung  der  Auseinandersetzung  durchschnittlich  gehaltenen  Schaafstand
  Entschädigung  verlangen.
Wählt  er  aber  diesen  letztern  Maaßstaab,  so  kann  sein  Theilnehmungs-=recht
  in  Rücksicht  des  übrigen  Viehes  an  Pferden,  Ochsen,  Küpen,  Jungpieh,
nur  so  hoch  bestimmt  werden,  daß  es  überhaupt  die  Durchwinterung  nicht
überschreitet.  Dahin  werden  die  9#.  150.  und  100.  Titel  22.  Theil  I.  des
Allgemeinen  Landrechts  abgeandert  und  ergänzt.

&.  Jo.  Sind  einzelne  Theilnehmer  zur  Hütung  mit  solchem  Vieh  berechtigt,
  welches  mit  Heu  und  Skroh  nicht  erhalten  wird,  als  Schweinen  und  Gänsen,
so  muß  dafür,  neben  dem  dirch  den  Durchwinterungs  Grundsatz  fesigestellten
Viehstande,  noch  besondere  Abfindung  gewährt,  und  dabei  lediglich  der  nachzuweisende
  Besistand  der  letzten  zehn  Jahre  in  der  F.  33.  bestimmtn  Arc
zum  Grunde  gelegt  werden.

.  J1.  Falls  in  Städten  die  besondere  Ortsverfassung  das  Verhältniß
der  Theilnahme  an  der  gemeinen  Weide  nicht  bestimmt,  so  dient  Golgendes
zur  Richtschnur:

a)  die  Hütungsrechte  der  Ackerbürger  sind  als  Theilnehmungsrechte,  die  mit
ihrem  Grundbesis  verbunden  sind,  anzusehen,  und  ihre  gegenseitigen  Antheile
  nach  den  vorstehend  F.  31.  und  folg.  aufgestellten  Regeln  zu
berechneu;  6

b)  die  mit  Hausern  ohne  Aecker  angesessenen  Bürger  sind  so  viel  Vieh  auf  die
gemeine  Weide  zu  bringen  berechtigt,  als  erforderlich  ist,  um  die  nothwenbigsten
  Bedürfnisse  eines  Haushalts  für  Mann,  Frau  und  drei  Kinder

zu