## 7I. Begnügen sie sich aber lediglich mit den Baukosten der Wohn-
und Wirthschaftsgebaude, nach Abzug des Werths der bisherigen Gebäude;
so verbleiben dem Abbauenden das bisherige Gehöfte und Garten nebst. Ge-
baduden.
§. 72. Die Kosten des Abbaues (§. 70 und 7I.) müssen von allen
Auseinandersetzungs= Theilnehmern, welche daraus Vortheil haben, einschließ-
lich des Abbauenden, nach Verhältniß ihres Vortheils, aufgebracht werden.
6. 73. Die Rente wird in Roggen bestimmt, jedoch, wenn sich die
Theilnehmer nicht anderweit vereinigen, in Gelde abgeführt. Bei der Be-
rechnung des Roggens auf Geld werden die letzten vierzehn Jahre dergestale
zum Grunde gelegt, daß die zwei theuersten und die zwei wohlfeilsten dersel-
ben weggelassen werden, und aus den übrig bleibenden zehn Jahren der
Durchschnict der Martini-Marktpreise gezogen wird. Dieser durchschnittliche
Geldbetrag ist für den nächsten Zahlungstermin zu entrichten. Für das dar-
auf folgende Jahr aber soll der Geldbetrag bestehen aus Neun Zehnrel des
vorhergehenden Geldbetrags und Ein Zehntel desjenigen Werths, welchen der
ausgemittelte Roggenbetrag nach dem durchschnittlichen Martini-Markrpreise
dieses folgenden Jahres haben wird. Auf gleiche Weise soll der Betrag der
Geldrente für jedes der nachfolgenden Jahre fortschreitend berechnet werden.
K. 74. Unter Martini-Marktpreisen (. 73.) werden diejenigen ver-
standen, welche im Durchschnitt der zwei dem Martinikage zunächst liegenden
Wochen Statt gefunden haben. Sie sind nach den Märkten derjenigen Orte
zu bestimmen, welche hierzu, nebst dem ihnen zugehbrenden Bezirk von den
Regierungen durch die Amtsblätter namentlich angegeben werden sollen.
. Die Rente ist gegen Erlegung des fünf und zwanzigfachen,
für die laufende Periode ermittelten Betrags ablöslich. Es muß sechs Mo-
nate vorher gekündigt werden; wenn jedoch der Berechtigte die Ablösung ver-
langt, so muß er auf den Antrag des Berpflichteten sich eine Zahlung in
mehreren Terminen, die bis auf Fünf Jahre vertheilt werden können, gefal-
len lassen.
S. 75. Oie Rente genießt vor allen hypothekarischen Forderungen
dasselbe Vorzugsrecht, welches dem abgeleseten Rechte selbst zustand; zur
Erhaltung desselben muß jedoch der Berechtigte bei Vermeidung der in den
Gesetzen bestimmten Nachtheile, binnen Jahresfrist vom Tage der Bestätigung
des Rezesses gerechnet, die Eintragung in das Hypothekenbuch des verpflich-
teten Grundstücks nachsuchen.
§. 77. Eine Entschädigung in Rente (F. -3.) muß dann angenommen
werden, wenn
K 2 ad- ei-