Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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nach  der  Oertlichkeit  zu  erwartenden  Anwuchs  und  die  dazu  erforderliche  Zeit
durch  Sachverständige  zu  ermitteln.

.  126.  Hat  aber  der  Eigenthümer  den  Mangel  durch  seine  Schuld
verursacht,  so  kann  auch  in  Rücksicht  der  Zeit,  die  zum  Anwuchs  der  anzupflanzenden
  Holzart  erforderlich  ist,  nichts  gekürzt  werden.

.  127.  Die  Entschädigung  für  eine  Holzberechtigung  ist,  wenn  der
Belastete  auf  die  Ablösung  anträgt,  der  Regel  nach  in  Land,  mit  Anrechnung
der  darauf  befindlichen  Holzbestände,  zu  leisten,  wenn  solches  zu  einer  forstmäßigen
  Holzbenutzung,  oder  zur  vortheilhaften  Benutzung  als  Acker  oder
Wiese  geeigner  ist.  Außer  diesen  Fällen,  und  überhaupt  in  den  Fällen  des
K.  77.  ist  der  Berechtigte  sie  in  Rente  anzunehmen  verpflichtet.

#K.  128.  Das  Recht,  vermöge  dessen  die  Besitzer  von  Aeckern,  Wiesen
  und  zur  Forst  nicht  gehörigen  Weiderevieren  verbunden  sind,  das  auf  ihren
  Grundstücken  aufschlagende  Holz,  oder  gewisse  Arten  desselben  bis  zur
Haubarkeit  fortwachsen,  und  von  einem  Dritten  benutzen  zu  lassen,  ist  auf
Ein  Prozent  des  Werths  der  zur  Zeit  der  Auseinandersetzung  vorhandenen
Holzbestände  abzuschätzen,  und  wird  durch  dessen  Erlegung  abgelsset.

§&.  120.  Außer  dieser  Abfindung  erhält  der  Berechtigte  den  vorhandenen
  Holzbestand  entweder  in  Natur  durch  Wegnahme  oder  durch  Empfang  des
tarmäßigen  Wertho  desselben.  Welche  von  beiden  Absindungen  Statt  finden
soll,  bestimmt,  imm  Mangel  einer  Einigung,  die  Auseinandersetzungebehörde,
nach  der  vorzüglichen  Nützlichkeit  der  einen  oder  der  andern.

.  130.  Neben  dieser  Entschädigung  (S.  128  und  1290.)  ist  der  Berechtigte
  nicht  noch  eine  besondere  Entschädigung  für  die  ihm  elwa  zustehende
Mastnutzung  zu  fordern  befugt;  stand  aber  dem  Belasteten  die  Mastnutzung
zu,  so  muß  er  sich  deren  Betrag  von  seiner  Entschädigung  kürzen  lassen.

§.  131.  Bei  der  Ausmittelung  der  Entschädigung  der  Weideberechtigten
  in  bestandenen  Forsten  kann  die  Weide  nie  höher  abgeschätzt  werden,  als  bei
dem  Holzbestande  zur  Zeit  der  Auseinandersetzung  darin  befindlich  i#Kt.

.  132.  Ist  die  Forst  schlecht  bestanden,  so  kann  der  Regel  nach  nur
diejenige  Weidenutzung  abgeschätzt  werden,  welche  bei  einem  mittelmäßigen
Bestande  der  Forst  Statt  gefunden  haben  würde.

#.  133.  Hat  aber  der  Eigenthümer  durch  Verträge,  Verjährung  oder
Judikate  die  Befugniß,  die  Forstkultur  bis  zu  dem  Maaße  des  mittelmäßigen
  Holzbestandes  zu  treiben,  verloren,  so  muß  die  Abschätzung  nach  dem  Zustande
  zur  Zeit  der  Theilung  geschehen.  ·

H.134.VondernachdenGrundsätzcndek55.131.undss.ausgemittelten
  Weide  muß  ein  verhaͤltnißmaͤßiger  Theil  fuͤr  den  Holzberechtigten  in  Ruͤcksicht
  der,  nach  den  Grundsaͤtzen  der  Forstkultur,  oder  nach  seiner  beschraͤnkten

Jahrgang  1821.  L  Befug-