Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Oesellschaft  zum  Splele  in  audinartiger  Lotterle.  47

ita  demum  hoc  verum  esse,  si  honestae  et
licitac  rei  societas  coita  sit.“  Nicht  blos
das  moralisch  Schändliche,  sondern  auch  das  nach
gesetzlicher  Vorschrift  Unerlaubte  liegt  im  Bereiche
  des  malelicium.  Der  in  Nr.  5  der  Motive
gemachte  Versuch=  die  Entscheidung  Ulpian's  in
fr.  57  cit.  auf  das  „Unehrbare“  zu  beschränken,
hält  die  Probe  nicht  aus,  zumal  im  Hinblicke  auf
C.  5  de  legibus  (1.  14).—  Mag  sich  allerdings
die  nachtheilige  Folge  des  Unerlaubtseins  nicht  auf
Verhinderung  des  faktischen  Beziehens  und  Behaltens
  eines  mit  dem  unerlaubten  Spiele  gemachten
Gewinnes  erstrecken,  so  weit  solches  ohne  Geltendmachung
  bei  einem  inländischen  Gerichte
  geschehen  kann;  darin  eben  besteht  die
civilrechtliche  Folge  der  Nichtigkeit  eines  zu  unerlaubten
  Zwecken  eingegangenen  Geschäftes,  daß
nach  keiner  Seite  ein  rechtlicher  Anspruch  aus  diesem
  Geschäfte  2)  von  den  Gerichten  zugelassen
werden  darf-  —  Das  unter  Nr.  8  und  9  ausgeführte
möchte  wohl  hier  nicht  passen.  Weil  der  Kläger
  kein  Recht  aus  dem  Verkrage  hat,  auf  Theilung
  des  Gewinnes  zu  klagen,  so  kann  man  nicht
sagen,  daß  der  Beklagte  die  Hälfte  des  Gewonnenen
  —  dem  Kläger  gegenüber  —  mit  Unrecht
vorenthalte.  Ohnehin  handelt  es  sich  nicht  von  einer
Bereicherung  des  Beklagten  mit  dem  Schaden
des  Klägers;  dieser  kämpfte  nicht  um  Vermeidung
von  Schaden,  sondern  um  Theilnahme  an  einem
Gewinn.

a.  —

2)  Im  Falle  der  praktischen  Mittheilung  Bd.  T  S.  367
wlrd  der  Anspruch  nicht  aus  dem  nichtigen  Vertrage,
  sondern  aus  dem  Faktum  der  von  Selte  des
Klägerè  sine  causa  geschehenen,  dem  Beklagten  zur
Berelcherung  dienenden  Lelstung  erhoben.