Oesellschaft zum Splele in audinartiger Lotterle. 47
ita demum hoc verum esse, si honestae et
licitac rei societas coita sit.“ Nicht blos
das moralisch Schändliche, sondern auch das nach
gesetzlicher Vorschrift Unerlaubte liegt im Bereiche
des malelicium. Der in Nr. 5 der Motive
gemachte Versuch= die Entscheidung Ulpian's in
fr. 57 cit. auf das „Unehrbare“ zu beschränken,
hält die Probe nicht aus, zumal im Hinblicke auf
C. 5 de legibus (1. 14).— Mag sich allerdings
die nachtheilige Folge des Unerlaubtseins nicht auf
Verhinderung des faktischen Beziehens und Behaltens
eines mit dem unerlaubten Spiele gemachten
Gewinnes erstrecken, so weit solches ohne Geltendmachung
bei einem inländischen Gerichte
geschehen kann; darin eben besteht die
civilrechtliche Folge der Nichtigkeit eines zu unerlaubten
Zwecken eingegangenen Geschäftes, daß
nach keiner Seite ein rechtlicher Anspruch aus diesem
Geschäfte 2) von den Gerichten zugelassen
werden darf- — Das unter Nr. 8 und 9 ausgeführte
möchte wohl hier nicht passen. Weil der Kläger
kein Recht aus dem Verkrage hat, auf Theilung
des Gewinnes zu klagen, so kann man nicht
sagen, daß der Beklagte die Hälfte des Gewonnenen
— dem Kläger gegenüber — mit Unrecht
vorenthalte. Ohnehin handelt es sich nicht von einer
Bereicherung des Beklagten mit dem Schaden
des Klägers; dieser kämpfte nicht um Vermeidung
von Schaden, sondern um Theilnahme an einem
Gewinn.
a. —
2) Im Falle der praktischen Mittheilung Bd. T S. 367
wlrd der Anspruch nicht aus dem nichtigen Vertrage,
sondern aus dem Faktum der von Selte des
Klägerè sine causa geschehenen, dem Beklagten zur
Berelcherung dienenden Lelstung erhoben.