Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Schlusse  jedes  Monats,  je  nach  Anordnung  des  Directors  in  kürzeren  Fristen,  eine
kurze  Angabe  und  Uebersicht  des  von  ihm  behandelten  Lehrstoffs  einzutragen  ist.

&  41.  Außer  den  bei  dem  sprachlichen  Unterrichte  zu  gebrauchenden  Lehr=  und  Lehrbücher.
Uebungsbüchern  ist  auch  auf  die  Einführung  zweckmäßiger  Lehrbücher  und  Leitfaden  in
der  Religion,  Geschichte,  Geographie,  Naturkunde  und  Mathematik  Bedacht  zu  nehmen,
damit  bei  dem  Unterrichte  in  diesen  Lehrfächern  das  zeitraubende  und  auch  sonst  mit
manchen  Nachtheilen  verknüpfte  Dictiren  möglichst  vermieden  werde.

Zu  Einführung  solcher  Lehrbücher  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums  erforderlich.


Die  Lehrer  haben  übrigens  darauf  zu  sehen,  daß  die  Schüler  sich  nur  solcher
Bücher  in  der  Schule  bedienen,  welche  auf  gutes  Papier  und  nicht  zu  fein  gedruckt
sind,  damit  sie  durch  den  öfteren  Gebrauch  derselben  die  Augen  nicht  angreifen.

&42.  Keiner  Realschule  darf  es  an  den  erforderlichen  Lehrapparaten  und  Hilfs=  Lehrmittel.
mitteln  für  den  Unterricht  fehlen.  Dazu  gehören  Bibliotheken  zu  dem  Gebrauche  der
Lehrer  und  zur  Lectüre,  wie  zu  dem  Privatstudium  der  Schüler,  Kartensammlungen,
Globen,  mathematische  und  physikalische  Instrumente,  Sammlungen  für  den  naturhistorischen
  Unterricht,  Apparate  und  Chemikalien  für  den  Unterricht  in  der  Chemie,
Vorlegeblätter  für  Schreibe=  und  Zeichenunterricht,  Modelle  von  Raumgestalten  für
den  Unterricht  im  Freihandzeichnen  in  der  Stereometrie  und  Projectionslehre.

43.  Die  Lehrer  haben  sich  einer  sorgfältigen  Correctur  der  schriftlichen  Arbeiten  Schriftliche
zu  unterziehen.  In  der  Verpflichtung  der  Directoren  liegt  es,  darüber  zu  wachen,  daß  Mbbeiten
dies  seiten  aller  Lehrer  geschehe,  daher  wenigstens  einmal  halbjährig  die  schriftlichen  Ginnsschnr.
Arbeiten  aller  Classen  in  dieser  Beziehung  zu  revidiren  und  diejenigen  Lehrer,  welche
sich  nach  wiederholten  fruchtlosen  Ermahnungen  eines  Versäumnisses  schuldig  machen,
bei  den  vorgesetzten  Behörden  anzuzeigen.  Wegen  Feststellung  eines  Arbeitsplans
vergleiche  §  4  der  Ausführungsverordnung.

44.  Ar  keiner  Realschule  darf  eine  Einrichtung  fehlen,  durch  welche  die  Beauf=  Privatsichtigung
  der  Schüler  auch  außerhalb  des  öffentlichen  Unterrichts  in  ihren  Privat-  beaussichtigung.
wohnungen  zur  Verhütung  des  Unfleißes  und  sittlichen  Verfalls  möglich  wird.  Es  soll
daher  eine  bestimmte  Anzahl  von  Schülern  jedem  Lehrer  zur  speciellen  Aufsicht  und
Fürsorge  zugewiesen  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  darüber  gehören  in  die  besonderen

  Schulordnungen  jeder  Anstalt.  Vergleiche  §  13  des  Gesetzes  und  §  9  der
Ausführungsverordnung.

1877.  14