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wodmch Wir lediglich die Absicht hatren, zu verhüten:
daß in derselben Familie einige Mitglieder die Vorkheile der französi-
schen Gesetzgebung und die des wiederhergestellten frühern Rechts
gleichzeitig genießen, andere aber nur von den Nachtheilen dieser Ge-
setzgebungen betroffen werden,
weshalb Wir bei gedachten Bestimmungen nur bezweckten, die verschiede-
nen in diesem Falle besindlichen Mitglieder der Familie durch die den erstern
nachgelassene Wahl zwischen den eigenthuͤmlichen Vortheilen der einen oder
der andern Gesetzgebung gegenseitig auszugleichen,
auf den Bericht Unsers Staatsministeriums, und nach erfordertem Gutachten
Unsers Staatsraths, wie folgt, zu ergaͤnzen.
§. 1. Wenn die vor Einführung des Allgemeinen Landrechts in freies
Eigenthum verwandelten Lehne und Fideikommisse mehreren, zu einem und demsel-
ben Lehns= oder Fideikommißverbande gehörigen Mitgliedern einer Familie zuge-
fallen waren, es sey zu gleichen oder ungleichen Theilen, so ist es zur Erhal-
tung der Erbfolgerechte in die bleibenden Lehne und Fideikommisse derselben
Familie, welche die Erwerber jener Antheile noch außerdem besaßen, im Ver-
hältniß ihrer selbst und ihrer lehns= oder fideikommißfahigen Nachkommen zu
einander nicht als Erforderniß anzusehen, daß das vormalige Lehn oder Fidei-
kommiß in den betreffenden Antheilen nach K. 7. der Verordnung wiederherge-
stellt wurde. Es sind vielmehr in einem solchen Falle jene bleibenden Lehne
und Fideikommisse nach §. 2. der Verordnung, auch ohne Wiederherstellung der
vormaligen Lehne und Fideikommisse in dem angegebenen Verhältniß als von
Neuem bestätiget zu betrachten.
. 2. Jil aber im Falle der Theilung unter mehrere Familienglieder das
vormalige Lehn oder Fideikommiß von einem oder dem andern Mitgliede bei dem
ihm zugefallenen Antheile wiederhergestellt; so ist durch diese Wiederhersiellung
fuͤr jenes Mitglied und dessen Nachkommen der Verlust der Erbfolgerechte in
alle bleibenden Lehne oder Fideikommisse derselben Familie ohne Unterschied ab-
gewendet. Dagegen haben dadurch die Erwerber der uͤbrigen Antheile, welche
das vormalige Lehn oder Fideikommiß bei diesen nicht wiederherstellten, weder
fuͤr sich noch fuͤr ihre Nachkommen einen Anspruch auf Lehns- oder Fideikom-
miß-Folgerechte in demjenigen Antheile erlangt, wobei die Wiederherstellung
erfolgt ist. Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insi legel. Gegeben Berlin, den 9ten Juni 1827.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Ca ri , Herzog von Mecklenburg. Graf v. Danckelmann.
Beglaubigt: Friese.
(No. 1077.)