Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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ist, daß die Soldaten mit 2 Naͤchten auf die Wacht ziehen muͤssen; dieses ist 
aber sowohl der Bildung als auch der Konservation des Soldaten zuwider. Ich 
habe daher bestimmt, daß kuͤnftig in einer jeden Garnison der Wachtdienst dahin 
beschränkt werden soll, daß der Soldat in jeder Woche nur einmal auf die 
Wacht ziehen darf. Da, wo nach dieser Bestimmung das Militair nicht hin- 
reichend zu Besetzung der für die öffentliche Sicherheit unumgänglich nöthigen 
Posten seyn sollte, muß die Bürgerschaft des Orts mit hinzutreten, und habt 
Ihr die Regierungen dahin zu instruiren, daß sie den sämmtlichen Magistraten 
die nörhige Anweisung geben, damit diese, wo es erforderlich ist, auf die Auf- 
forderung des Gouverneurs oder des aältesten Offiziers in dem Orre, das Weitere 
hierüber anordnen können. Ich bin Euer wohlaffektionirter König. 
Königsberg, den 7ten April 1809. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister Grafen Dohna. 
  
[No. 1206.)
	        
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