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(No. 1227. ) Allerhoͤchste Kabinetsorbre vom 27sten Jauuar 1830., das Verfahren der
Kreisstände bei Abfassung und Ueberreichung ihrer Petitionen und Eingaben
betreffend.
O bwohl in den Kreisordnungen fuͤr die verschiedenen Provinzen genau bestimmt
ist, daß Beschluͤsse der Kreisstaͤnde nur auf den Kreistagen unter den vorgeschrie-
benen Formen gefaßt werden können; so sind Mir doch öfter Eingaben zugekommen,
welche Namens der Kreissiände abgefaßr, jedoch nicht auf Kreistagen berathen,
sondern nur von einzelnen Mitgliedern der Kreisslände beschlossen und vollzogen
waren. Zu Beseitigung dieses Mißbrauchs finde Ich Mich veranlaßt, hierdurch
Folgendes festzusetzen:
1) Die Wirksamkeit der Kreisstände, als solcher, ist auf die Verhandlungen
der Kreistage selbst beschränkt, so daß also Petitionen und Eingaben, welche
Namens der Kreisstaände überreicht werden sollen, auf dem Kreistage selbst
zu berathen, abzufassen und von den anwesenden Mitgliedern der Kreis-
Versammlung zu vollziehen sind. Daß dies geschehen, ist immer in der-
gleichen Eingaben ausdrücklich zu bemerken. Da in den verschiedenen
Kreisordnungen bestimmt ist, daß nach erfolgter gehöriger Konvokation die
Anwesenden durch ihre Beschlüsse die Außengebliebenen und Abwesenden
verbinden, so ist die nachträgliche Einholung der Unterschriften der letztern
weder nothwendig noch zulässig. Es muß jedoch bei der Konvokation
bemerkt werden, daß dergleichen Eingaben in Vorschlag gebracht wer-
den sollen.
2) Wenn Fälle vorkommen, welche eine schleunige außerordentliche Zusam-
menberufung der Kreisstände nothwendig machen, so ist der Landrath
nach Inhalt der Kreisordnungen berechtigt, solche zu verfügen. Unter-
läßt aber derselbe eine solche nothwendige Zusammenberufung, so ist es
jedem Mitgliede der Kreistage erlaubt, einzeln, oder im Vereine mir
andern Mitgliedern beim Landrathe auf deren Ausschreibung anzutragen,
und, wenn letzterer darauf nicht eingeht, sich darüber bei den vor-
gesetzten Behörden zu beschweren, welche darauf das Nöthige nach Lage
der Sache zu verfügen haben. Die Bittsteller aber haben sich hierbei nicht
als Kreisstände, sondern nur als Einzelne zu geriren.
Wenn eine Beschwerde über die Geschäftsführung des Landraths selbst
der Gegenstand ist, über welchen von Einzelnen ein Kreistags-Beschluß
für nothwendig erachtet wird, so hat die Regierung, wenn sie die Sache
dazu angethan sindek, eine außerordentliche Kreisversammlung durch einen
Kreis-Deputirten zusammenberufen und unter dessen Vorsitze abhalten
zu lassen.
(No. 1227.) 4) In
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