Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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(No. 1227. ) Allerhoͤchste Kabinetsorbre vom 27sten Jauuar 1830., das Verfahren der 
Kreisstände bei Abfassung und Ueberreichung ihrer Petitionen und Eingaben 
betreffend. 
O bwohl in den Kreisordnungen fuͤr die verschiedenen Provinzen genau bestimmt 
ist, daß Beschluͤsse der Kreisstaͤnde nur auf den Kreistagen unter den vorgeschrie- 
benen Formen gefaßt werden können; so sind Mir doch öfter Eingaben zugekommen, 
welche Namens der Kreissiände abgefaßr, jedoch nicht auf Kreistagen berathen, 
sondern nur von einzelnen Mitgliedern der Kreisslände beschlossen und vollzogen 
waren. Zu Beseitigung dieses Mißbrauchs finde Ich Mich veranlaßt, hierdurch 
Folgendes festzusetzen: 
1) Die Wirksamkeit der Kreisstände, als solcher, ist auf die Verhandlungen 
der Kreistage selbst beschränkt, so daß also Petitionen und Eingaben, welche 
Namens der Kreisstaände überreicht werden sollen, auf dem Kreistage selbst 
zu berathen, abzufassen und von den anwesenden Mitgliedern der Kreis- 
Versammlung zu vollziehen sind. Daß dies geschehen, ist immer in der- 
gleichen Eingaben ausdrücklich zu bemerken. Da in den verschiedenen 
Kreisordnungen bestimmt ist, daß nach erfolgter gehöriger Konvokation die 
Anwesenden durch ihre Beschlüsse die Außengebliebenen und Abwesenden 
verbinden, so ist die nachträgliche Einholung der Unterschriften der letztern 
weder nothwendig noch zulässig. Es muß jedoch bei der Konvokation 
bemerkt werden, daß dergleichen Eingaben in Vorschlag gebracht wer- 
den sollen. 
2) Wenn Fälle vorkommen, welche eine schleunige außerordentliche Zusam- 
menberufung der Kreisstände nothwendig machen, so ist der Landrath 
nach Inhalt der Kreisordnungen berechtigt, solche zu verfügen. Unter- 
läßt aber derselbe eine solche nothwendige Zusammenberufung, so ist es 
jedem Mitgliede der Kreistage erlaubt, einzeln, oder im Vereine mir 
andern Mitgliedern beim Landrathe auf deren Ausschreibung anzutragen, 
und, wenn letzterer darauf nicht eingeht, sich darüber bei den vor- 
gesetzten Behörden zu beschweren, welche darauf das Nöthige nach Lage 
der Sache zu verfügen haben. Die Bittsteller aber haben sich hierbei nicht 
als Kreisstände, sondern nur als Einzelne zu geriren. 
Wenn eine Beschwerde über die Geschäftsführung des Landraths selbst 
der Gegenstand ist, über welchen von Einzelnen ein Kreistags-Beschluß 
für nothwendig erachtet wird, so hat die Regierung, wenn sie die Sache 
dazu angethan sindek, eine außerordentliche Kreisversammlung durch einen 
Kreis-Deputirten zusammenberufen und unter dessen Vorsitze abhalten 
zu lassen. 
(No. 1227.) 4) In 
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