Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art.  2.  in  einer  Polizeianstalt  oder  nach  dem

Im  Artikel  13  Absatz  II  treten  unter  Auf-  Strafzesetzbuche  für  das  Deutsche  Neich
die  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
  ausgesprochen  war,  und  er  sich  von
dem  Zeitpunkte  an,  wo  die  verhängte  Maßregel
  beendigt,  oder  deren  Zulässigkeit  erloschen
  ist,  nicht  zwei  Jahre  vor  der  Bewerbung
  klaglos  verhalten  hat;

lit.  d.)  wenn  er  zur  Zeit  der  Bewerbung
  einer  strafrechtlichen  Verfolgung  wegen
einer  Handlung  unterliegt,  wegen  welcher
Zr  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
eines  Verbrechens  oder  wegen  Vergehens  oder  die  Zulissigkeit  der  Stellung  unter  Podes
  Diebstahls,  der  ünterschlagung,  des  lizeiaufsicht  oder  die  Ueberweisung  andie  Lan-Betrugs,
  der  Hehlerei  oder  Fälschung  ver-  despolizeibehsrdeausgesprochenwerdenkem.
urtheilt  worden  ist,  oder  in  Folge  rechts-!

  .  .  Art.  3.
EEIIIIIIII  anderen  Der  Artikel  14  erhält  folgende  Fassung:
Vergeh.  ##die  im  Artikel  28  Ziffer  4  und  5  Die  nach  Artikel  12  *  rf  13  zul  *
des  bayeri)  7nStrafgesetzbuchs  von  1861  Verlei  z  Ni  9
bezeichneten  ähigkeiten  oder  einzelne  der-  erleihung  des  Bürgerrechtes  an  Nichtselben

  verloren  hat  und  nicht  seit  der  voll-  bayern  wird  erst  wirksam,  wenn  diese  die

endeten  Erstehung  oder  Verjährung  oder  bayerische  Staatsangehörigkeiterlangthaben.

dem  Erlaß  der  St  afe  in  den  Fällen  der  Artt.  4.

Verurtheilung  wegen  Verbrechens  zehn  Jahre  Der  erste  Satz  in  Artikel  41  Absatz  IV  hat

und  in  den  übrigen  Fällen  fünf  Jahre  zu  lauten:

abgelaufen  sind,  eder  früher  vollständige  Die  Uebertretung  der  betreffenden  Vor-Rehabilitation

  erfelgt  ist;  schriften  unterliegt  der  Aburtheilung  der
lit.  c)  wenn  gegen  ihn  durch  rechts-  hiefür  zuständigen  Gerichte.

kräftiges  richterliches  Urtheil  die  Zulässig-  Art.  6.

keit  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  oder  Der  letzte  Absatz  des  Artikels  54  der  Genach

  Maßgabe  der  bisherlgen  Strafgesetz=  meindeordnung  erhält  folgende  Fassung:

gebung  die  Zulässigkeit  der  Verwahrung  „Die  im  Artikel  29  des  Polizeistrafrechthaltung

  der  Bestimmungen  sub  lit.  a  dann

sub  lit.  e,  f  und  g  an  die  Stelle  jener  sub
lit.  b,  c  und  d  folgende  Bestimmungen:

lit,  b)  wenn  ihm  durch  rechtskräftiges

richterliches  Urtheil  die  bürgerlichen  Ehrenrechte

  aberkannt  sind,  solange  dieser  Verlust

  dauert,  oder  wenn  er  auf  Grund  der

vor  dem  1.  Januar  1872  in  Geltung  gestandenen

  Strafgesetzgebung  entweder  wegen