Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

73

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

No.  10  —

[o.  1240.)  Börsenordnung  für  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Elbing.  Vom
24  sten  April  1830.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Prcußen  2c.  2c.

haben  beschlossen,  für  die  durch  das  Statut  vom  3osten  April  1824.  konstituirte

Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Elbing  eine  Börsenordnung  zu  erlassen,  und

verordnen  demnach  wie  folgt:

 

g.  1.

Die  Boͤrse  ist  die  unter  Genehmigung  des  Staats  gebildete  Versammlung
von  Kaufleuten,  Maͤklern,  Schiffern  und  anderen  Personen  zur  Erleichterung
des  Betriebes  kaufmaͤnnischer  Geschaͤfte  aller  Art.

Die  Börsenversammlungen  sollen  in  2  der  Korporation  der  Kaufmannschaft
  gehörigen  Börsenhause  gehalten  werden.
3

§.  3.

Die  Börse  ist  zwar  ein  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zunächst  angehbriges
  Institut,  indessen  soll  auch  jedem  Handeltreibenden,  der  nach  dem
S.tatut  für  die  Korporation  vom  30sten  April  1824.  zu  der  letzteren  nicht  gehört,
in  sofern  derselbe  die  weiter  unten  §.  6.  angeordneten  Beiträge  zahlt,  so  wie
überhaupt  Jedermann,  jedoch  mit  den  im  P.  4.  und  5.  folgenden  Beschrankungen,
das  Recht  der  Theilnahme  an  den  Börsenversammlungen  zusiehen.

4

Ausgeschlossen  von  den  Börsenversammlungen  sind:

1)  Personen  weiblichen  Geschlechts;

2)  Personen,  welche  erweislich  nicht  des  Handels,  sondern  anderer  demselben
fremden  Zwecke  wegen  sich  einfinden;

3)  diejenigen  Kaufleute,  so  wie  diejenigen  Handeltreibenden  ohne  kaufmännische
Rechte,  welche  in  Konkurs  gerathen  sind,  oder  ihre  Zahlungen  eingeslellt
haben,  oder  mit  ihren  Kreditoren  über  einen  außergerichtlichen  Vergleich
unterhandeln.

Die  Ausschließung  solcher  Personen  dauert  so  lange,  bis  der  Konkurs
aufgehoben  oder  beendigt  ist,  oder  die  Kreditoren  durch  Vergleich  abgefun,

Jahrgang  1830.  —  (No.  12s6.)  M